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BGBl. II Nr. 299/2008

kundgemacht 27.08.2008 RIS↗
Käselagerhaltungsbeihilfenverordnung 2008
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten (Käselagerhaltungsbeihilfenverordnung 2008)
Kundmachung BGBl. II Nr. 299/2008× zu Käselagerhaltungsbeihilfenverordnung 2008×

Änderungen durch diese Kundmachung

Käselagerhaltungsbeihilfenverordnung 2008 neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 28.08.2008 · idF BGBl. II Nr. 299/2008 § 6↗RIS↗

Aufzeichnungs-, Anzeige- und Aufbewahrungspflichten

Paragraph 6,

Unbeschadet weitergehender Bestimmungen in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten ist der/die Vertragsnehmer/in oder gegebenenfalls der/die Lagerbetreiber/in verpflichtet,

  1. Ziffer eins
    ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen,
  2. Ziffer 2
    gesonderte Aufzeichnungen zu machen über den Zugang und Abgang und den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Käse, der Gegenstand eines Lagervertrags ist,
  3. Ziffer 3
    jede Veränderung hinsichtlich der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe der AMA unverzüglich mitzuteilen,
  4. Ziffer 4
    der AMA nach dem von der AMA aufgelegten Muster den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Käse, der Gegenstand eines Lagervertrages ist, spätestens am 7. Tag eines jeden Monats für den vorangegangenen Monat zu melden,
  5. Ziffer 5
    die in den Ziffer eins und 2 genannten Unterlagen und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege vier Jahre lang vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bestehen.