BGBl. II Nr. 299/2008
Käselagerhaltungsbeihilfenverordnung 2008
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von lagerfähigen Käsesorten (Käselagerhaltungsbeihilfenverordnung 2008)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Kosten
Paragraph 8,
Soweit bei Kontrollen auf Grund von in Paragraph eins, genannten Rechtsakten durch die AMA Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, so hat der Vertragsnehmer die entstandenen Kosten für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten.