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BGBl. II Nr. 382/2008

kundgemacht 30.10.2008 RIS↗
Festlegung näherer Bestimmungen über die Bedingungen und Auflagen für Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung näherer Bestimmungen über die Bedingungen und Auflagen für Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz
Kundmachung BGBl. II Nr. 382/2008× zu Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 31.10.2008 · idF BGBl. II Nr. 382/2008 § 1↗RIS↗

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Begünstigte im Sinne dieser Verordnung sind Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, während sie diese Leistungen gemäß IBSG oder FinStaG in Anspruch nehmen.
  2. Absatz 2,Sofern der Bundesminister für Finanzen von den Instrumenten des Paragraph 2, Absatz eins, FinStaG und des Paragraph eins, Absatz 4, IBSG Gebrauch macht, sind die diesbezüglichen Vereinbarungen mit den Begünstigten nach den Bestimmungen dieser Verordnung abzuschließen, wobei diese während des gesamten Zeitraumes, innerhalb dessen die Maßnahme wirksam ist, einzuhalten sind.