Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 382/2008

kundgemacht 30.10.2008 RIS↗
Festlegung näherer Bestimmungen über die Bedingungen und Auflagen für Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung näherer Bestimmungen über die Bedingungen und Auflagen für Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz
Kundmachung BGBl. II Nr. 382/2008× zu Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 31.10.2008 · idF BGBl. II Nr. 382/2008 § 5↗RIS↗

Eigenmittelausstattung

Paragraph 5,

Haftungsübernahmen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FinStaG sowie nach Paragraph eins, Absatz 4, IBSG setzen eine angemessene Eigenmittelausstattung des Begünstigten voraus, es sei denn, dass die Haftungsübernahme zu dem Zweck erfolgt, die Eigenmittel zu erhöhen.