Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 402/2008

kundgemacht 21.11.2008 RIS↗
Ersatz der Aufwendungen für Mitglieder der Hochschulräte (HR-Aufwandersatzverordnung 2008)
Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über den Ersatz der Aufwendungen für Mitglieder der Hochschulräte (HR-Aufwandersatzverordnung 2008)
Kundmachung BGBl. II Nr. 402/2008× zu HR-Aufwandersatzverordnung 2008×

Änderungen durch diese Kundmachung

HR-Aufwandersatzverordnung 2008 neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 01.10.2008 · idF BGBl. II Nr. 402/2008 § 3↗RIS↗

Reiseauslagen

Paragraph 3,

Die Mitglieder der Hochschulräte haben weiters nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133, Anspruch auf Ersatz der Reiseauslagen für die Teilnahme an Sitzungen des Hochschulrates, die im Bundesland, in dem die betreffende Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat, anberaumt werden. Die Einberufung einer Sitzung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende gilt als Dienstauftrag. Die Ansprüche sind nach der Gebührenstufe 3 der Reisegebührenvorschrift 1955 zu bemessen.