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BGBl. II Nr. 83/2008

kundgemacht 06.03.2008 RIS↗
Gebühren für die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und EinzelprüferInnen
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gebühren für die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und EinzelprüferInnen
Kundmachung BGBl. II Nr. 83/2008× zu Gebühren führ die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und EinzelprüferInnen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebühren führ die Durchführung der Aufsicht über unabhängige Prüfeinrichtungen und EinzelprüferInnen neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 07.03.2008 · idF BGBl. II Nr. 83/2008 § 2↗RIS↗

Paragraph 2,

Für jede Überprüfung gemäß Paragraph 10 b, EZG im Zusammenhang mit der Aufsicht über EinzelprüferInnen gemäß Paragraph 10, EZG sind, wenn sie nicht die Entziehung der Zulassung nach sich zieht, zu entrichten:

  1. Ziffer eins
    eine Grundgebühr von 1 500 € und
  2. Ziffer 2
    zusätzlich eine Gebühr von 300 € für jede nicht von einer Einschränkung des Zulassungsumfanges betroffene Branchengruppe, für die der/die EinzelprüferIn zugelassen ist.