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BGBl. III Nr. 154/2008

kundgemacht 23.10.2008 RIS↗
Abkommen zwischen der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und der Ministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn über die Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen durch die Botschaft der Republik Ungarn in Chisinau
Abkommen zwischen der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und der Ministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn über die Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen durch die Botschaft der Republik Ungarn in Chisinau
Kundmachung BGBl. III Nr. 154/2008× zu Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 2neu
in Kraft ab 20.09.2007 · idF BGBl. III Nr. 13/2009 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Hauptaufgaben des Zentrums

Anmerkung, Ziffer eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2009,)

  1. Ziffer 2
    Der österreichische Konsularbeamte kann – während seiner oder ihrer Anwesenheit im Zentrum – Anträge für Sichtvermerke der Kategorie „D“, „D+C“, Reisepässe und Aufenthaltstitel entgegennehmen, sowie notarielle und Aufgaben der konsularischen Hilfe ausführen. Der österreichische Konsularbeamte soll Interviews durchführen und Antragsteller oder österreichische Staatsbürge während seiner Konsular-Sprechstunden beraten.
Art. 2neu nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 20.09.2007) · idF BGBl. III Nr. 154/2008 · an diesem Tag: BGBl. III Nr. 13/2009 Art. 2↗RIS↗

Artikel 2

Hauptaufgaben des Zentrums

  1. Ziffer eins
    Die Hauptaufgabe des Zentrums ist es, die Anträge für „A“, „B“ und „C“ Sichtvermerke zu bearbeiten. Ungarn wird Informationen zur Visaantragstellung anbieten, Termine für den österreichischen Konsularbeamten vereinbaren, Anträge und Dokumente entgegennehmen und an die österreichische Botschaft in Bukarest (in weitere Folge österreichische Botschaft genannt) weiterleiten, Daten speichern, Verwaltungsgebühren einnehmen und von der österreichischen Botschaft übermittelte Reisedokumente an den Antragssteller rück übermitteln.
  2. Ziffer 2
    Der österreichische Konsularbeamte kann – während seiner oder ihrer Anwesenheit im Zentrum – Anträge für Sichtvermerke der Kategorie „D“, „D+C“, Reisepässe und Aufenthaltstitel entgegennehmen, sowie notarielle und Aufgaben der konsularischen Hilfe ausführen. Der österreichische Konsularbeamte soll Interviews durchführen und Antragsteller oder österreichische Staatsbürge während seiner Konsular-Sprechstunden beraten.