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BGBl. III Nr. 154/2008

kundgemacht 23.10.2008 RIS↗
Abkommen zwischen der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und der Ministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn über die Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen durch die Botschaft der Republik Ungarn in Chisinau
Abkommen zwischen der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und der Ministerin für auswärtige Angelegenheiten der Republik Ungarn über die Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen durch die Botschaft der Republik Ungarn in Chisinau
Kundmachung BGBl. III Nr. 154/2008× zu Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn) neu § 0↗RIS↗
Art. 7neu nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 20.09.2007) · idF BGBl. III Nr. 154/2008 · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 13/2009 Art. 7↗RIS↗

Artikel 7

Elektronische Speicherung der Daten

  1. Ziffer eins
    Das Zentrum wird folgende Daten speichern:
    1. Litera a
      Persönliche Daten des Antragstellers, insbesondere sein oder ihr Foto und Fingerabdrücke nach den Anforderungen der österreichischen Stellen;
    2. Litera b
      Kontaktdaten des Antragstellers;
    3. Litera c
      Die Daten der Reisedokumente des Antragstellers;
    4. Litera d
      Daten welches Visum beantragt wurde;
    5. Litera e
      Die Höhe der Visagebühr;
    6. Litera f
      Verfahrensdaten des Antrages.
  2. Ziffer 2
    Die persönlichen Daten werden für das Zentrum, ab dem Moment, wenn die Informationen vollständig registriert wurden, nicht mehr abrufbar.
  3. Ziffer 3
    Die Daten, welche in Absatz 1 Litera (a) – (e) dieses Artikels aufgezählt sind, werden vom Zentrum an die österreichische Botschaft, wie später über diplomatische Wege spezifiziert, weitergeleitet.
  4. Ziffer 4
    Fünf Tage nach der Rückgabe der Reisedokumente an den Antragsteller werden die Daten automatisch gelöscht.
  5. Ziffer 5
    Trotz Absatz 4 dieser Bestimmung werden folgende gespeicherten Daten für statistische Zwecke noch 2 Jahre zurückbehalten:
    1. Litera a
      Die Geschäftszahl;
    2. Litera b
      Kategorie des beantragten Sichtvermerkes;
    3. Litera c
      Staat des Reiseziels;
    4. Litera d
      Die Höhe der Visagebühr;
    5. Litera e
      Datum der Antragstellung;
    6. Litera f
      Datum der Rückübergabe der Reisedokumente an den Antragsteller.
  6. Ziffer 6
    Die Daten genannt in Absatz 5 lit. (a) werden nicht an die österreichischen Stellen übermittelt.