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BGBl. III Nr. 159/2008

kundgemacht 11.11.2008 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Bulgarien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Bulgarien über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 159/2008× zu Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Bulgarien)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Bulgarien) neu § 0↗RIS↗
Art. 13neu
in Kraft ab 01.12.2008 · idF BGBl. III Nr. 159/2008 Art. 13↗RIS↗

ARTIKEL 13

ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UND STELLEN

Die Parteien teilen einander auf diplomatischem Wege die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden und Stellen mit.