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BGBl. III Nr. 38/2008

kundgemacht 31.03.2008 RIS↗Parlament↗
Seeverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits
Seeverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 38/2008× zu Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China neu § 0↗RIS↗
Art. 10neu
in Kraft ab 01.03.2008 · idF BGBl. III Nr. 38/2008 Art. 10↗RIS↗

ARTIKEL 10

ZUSAMMENARBEIT IM SEEVERKEHR

Die Vertragsparteien legen ihren zuständigen Behörden, Schifffahrtsgesellschaften, Häfen, einschlägigen Forschungseinrichtungen, Universitäten und Bildungsstätten nahe, zur Förderung der Entwicklung ihrer Schifffahrtsbranchen auf folgenden Gebieten, aber nicht nur auf diese beschränkt, zusammenzuarbeiten:

  1. Ziffer eins
    Meinungsaustausch hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen der internationalen Seeschifffahrtsorganisationen;
  2. Ziffer 2
    Formalierung und Vollendung der Gesetzgebung über Seeverkehr und Verwaltung des Marktes;
  3. Ziffer 3
    Förderung effizienter Transportdienstleistungen für den internationalen Seehandel durch effektive Nutzung von Häfen und Handelsflotten der Vertragsparteien;
  4. Ziffer 4
    Gewährleistung der Sicherheit im Seeverkehr und Verhütung von Meeresverschmutzung;
  5. Ziffer 5
    Förderung der maritimen Bildung und Ausbildung, besonders der Schulung von Seeleuten;
  6. Ziffer 6
    Austausch von Personal, wissenschaftlichen Informationen und Technologie;
  7. Ziffer 7
    verstärkte Anstrengungen zur Bekämpfung von Piraterie und Terrorismus.