Meinungsaustausch hinsichtlich ihrer Tätigkeit im Rahmen der internationalen Seeschifffahrtsorganisationen;
BGBl. III Nr. 38/2008
Seeverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits
Seeverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 10neu
ARTIKEL 10
ZUSAMMENARBEIT IM SEEVERKEHR
Die Vertragsparteien legen ihren zuständigen Behörden, Schifffahrtsgesellschaften, Häfen, einschlägigen Forschungseinrichtungen, Universitäten und Bildungsstätten nahe, zur Förderung der Entwicklung ihrer Schifffahrtsbranchen auf folgenden Gebieten, aber nicht nur auf diese beschränkt, zusammenzuarbeiten:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Formalierung und Vollendung der Gesetzgebung über Seeverkehr und Verwaltung des Marktes;
- Ziffer 3Förderung effizienter Transportdienstleistungen für den internationalen Seehandel durch effektive Nutzung von Häfen und Handelsflotten der Vertragsparteien;
- Ziffer 4Gewährleistung der Sicherheit im Seeverkehr und Verhütung von Meeresverschmutzung;
- Ziffer 5Förderung der maritimen Bildung und Ausbildung, besonders der Schulung von Seeleuten;
- Ziffer 6Austausch von Personal, wissenschaftlichen Informationen und Technologie;
- Ziffer 7verstärkte Anstrengungen zur Bekämpfung von Piraterie und Terrorismus.