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BGBl. III Nr. 38/2008

kundgemacht 31.03.2008 RIS↗Parlament↗
Seeverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits
Seeverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung der Volksrepublik China andererseits
Kundmachung BGBl. III Nr. 38/2008× zu Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China×

Änderungen durch diese Kundmachung

Seeverkehrsabkommen zwischen der EG und der Volksrepublik China neu § 0↗RIS↗
Art. 8neu
in Kraft ab 01.03.2008 · idF BGBl. III Nr. 38/2008 Art. 8↗RIS↗

ARTIKEL 8

FÜHRUNGSPERSONAL

Hundertprozentige Tochtergesellschaften oder Gemeinschaftsunternehmen, Zweigstellen oder Vertretungen der auf dem Gebiet einer Vertragspartei niedergelassenen Schifffahrtsgesellschaften der anderen Vertragspartei dürfen entsprechend den im Gastland geltenden Rechtsvorschriften Führungspersonal unabhängig von dessen Staatsangehörigkeit beschäftigen. Jede Vertragspartei erleichtert die Gewährung von Arbeitserlaubnissen und Visa für ausländische Angestellte.