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BGBl. III Nr. 44/2008

kundgemacht 21.04.2008 RIS↗
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen
Kundmachung BGBl. III Nr. 44/2008× zu Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowakei) neu § 0↗RIS↗
Art. 16neu
in Kraft ab 01.05.2008 · idF BGBl. III Nr. 44/2008 Art. 16↗RIS↗

Artikel 16

Schlussbestimmungen

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Unterzeichnung in Kraft.

(2) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien geändert werden. Änderungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.

(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit auf diplomatischem Wege kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Vertragspartei außer Kraft. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund dieses Abkommens übermittelten oder hergestellten klassifizierten Informationen weiterhin nach den Bestimmungen dieses Abkommens zu behandeln.

Geschehen zu Pressburg, am 14. März 2008 in zwei Urschriften in deutscher und slowakischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.