Absatz eins,Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich ausgetauscht.
BGBl. III Nr. 9/2008
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Mazedonien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Mazedonien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 27neu
Artikel 27
IN-KRAFT-TRETEN
- Absatz 2,Das Abkommen tritt am dreißigsten Tage nach dem Tag in Kraft, an dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat und seine Bestimmungen finden Anwendung auf Steuern aller Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat.