Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 102/2009

kundgemacht 08.09.2009 RIS↗Parlament↗
Amtshilfe-Durchführungsgesetz – ADG
Bundesgesetz über die Umsetzung der OECD-Grundsätze der internationalen abgabenrechtlichen Amtshilfe (Amtshilfe-Durchführungsgesetz – ADG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 102/2009× zu ADG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Amtshilfe-Durchführungsgesetz (ADG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft ab 09.09.2009 · idF BGBl. I Nr. 102/2009 § 3↗RIS↗

Beschaffung von Bankauskünften bei ausländischen Auskunftsersuchen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Wird gemäß Paragraph 2, Absatz 3, von einem Kreditinstitut die Erteilung von Informationen verlangt, die unter das Bankgeheimnis fallen, so ist das über diese Informationen verfügende Kreditinstitut verpflichtet, diese Informationen zu erteilen sowie die Urkunden und Unterlagen einsehen zu lassen und herauszugeben. Die für die Durchführung des Amtshilfeersuchens in Österreich zuständige Behörde hat die Erteilung dieser Informationen unter Setzung einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, vorliegen, unverzüglich zu verlangen. In diesem Verlangen hat die in Österreich zuständige Behörde zu bestätigen, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Die Offenbarung und Herausgabe von Informationen hat auf Verlangen auf einem elektronischen Datenträger in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat zu erfolgen, wenn zur Führung der Geschäftsverbindung automationsunterstützte Datenverarbeitung verwendet wird.