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BGBl. I Nr. 109/2009

kundgemacht 17.11.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des IPR-Gesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie des Verkehrsopferentschädigungsgesetzes und Aufhebung des Bundesgesetzes über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum
Bundesgesetz, mit dem das IPR-Gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz sowie das Verkehrsopferentschädigungsgesetz geändert und das Bundesgesetz über internationales Versicherungsvertragsrecht für den Europäischen Wirtschaftsraum aufgehoben werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 109/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

IPR-Gesetz (IPRG) 152 § 0↗RIS↗
§ 35aneu
in Kraft ab 18.11.2009 · idF BGBl. I Nr. 109/2009 § 35a↗RIS↗

Erweiterte Rechtswahl für bestimmte Versicherungsverträge

Paragraph 35 a,

  1. Absatz eins,Die Parteien eines Versicherungsvertrages, für den Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 593 aus 2008, Rechtswahlmöglichkeiten eröffnet, können in den Fällen des Artikel 7, Absatz 3, Litera a, b und e der Verordnung jedes andere Recht ausdrücklich oder schlüssig bestimmen.
  2. Absatz 2,Übt der Versicherer seine Tätigkeit in dem Staat aus, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder richtet er seine Tätigkeit auf irgend eine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten einschließlich dieses Staates aus, so darf die Rechtswahl nach Absatz eins, nicht dazu führen, dass dem Versicherungsnehmer der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das mangels Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.