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BGBl. I Nr. 121/2009

kundgemacht 04.12.2009 RIS↗Parlament↗
Sprengmittelgesetz 2010 und Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem ein Sprengmittelgesetz 2010 erlassen und die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 121/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sprengmittelgesetz 2010 (SprG) neu § 0↗RIS↗
§ 14neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 121/2009 § 14↗RIS↗

Allgemeine Herstellerbefugnis für natürliche Personen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die allgemeine Herstellerbefugnis ist einer natürlichen Person auf Antrag auszustellen, die
    1. Ziffer eins
      verlässlich ist,
    2. Ziffer 2
      ihren Wohnsitz im Inland hat,
    3. Ziffer 3
      Kenntnisse über den Inhalt dieses Bundesgesetzes glaubhaft macht,
    4. Ziffer 4
      die Studienrichtung Chemie oder technische Chemie an einer Universität oder akkreditierten Privatuniversität erfolgreich absolviert hat und
    5. Ziffer 5
      eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Erzeugung und Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln nachweist.
  2. Absatz 2,Die Behörde hat die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu überprüfen, wenn seit der Erteilung der allgemeinen Herstellerbefugnis gemäß Absatz eins, oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind. Die Behörde hat außerdem die Verlässlichkeit des Berechtigten zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser nicht mehr verlässlich ist. Liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der allgemeinen Herstellerbefugnis nicht mehr vor, ist diese zu entziehen.