Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Gegenstände, auf die das Pyrotechnikgesetz 1974, BGBl. Nr. 282, das Kriegsmaterialgesetz – KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1977,, das Waffengesetz 1996 – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, oder das Munitionslagergesetz 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 9 anzuwenden sind.
BGBl. I Nr. 121/2009
Sprengmittelgesetz 2010 und Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem ein Sprengmittelgesetz 2010 erlassen und die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Ausnahmen vom Geltungsbereich
Paragraph 2,
- Absatz 2,Diesem Bundesgesetz unterliegen nicht
- Ziffer einsdie Gebietskörperschaften,
- Ziffer 2Personen, die auf Grund ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen Dienstverrichtung mit Schieß- und Sprengmitteln umgehen, und
- Ziffer 3Personen, die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen Schieß- und Sprengmittel besitzen dürfen.
- Absatz 3,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für die Lagerung von Schieß- und Sprengmitteln, soweit das Lager unter das Mineralrohstoffgesetz - MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, oder das Munitionslagergesetz 2003, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 9 fällt. Dieses Bundesgesetz gilt weiters nicht für Lager oder Anlagen zur Erzeugung oder Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln, die in den Anwendungsbereich des Paragraph 2, Absatz 16, der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt , Nr. 194, fallen.
- Absatz 4,Diesem Bundesgesetz unterliegen nicht Beschäftigte von Unternehmen hinsichtlich des Besitzes im Rahmen der Geschäftstätigkeit, soweit dieser Unternehmer die Schieß- und Sprengmittel besitzen darf.
- Absatz 5,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für den Besitz im Rahmen eines Transportes von Schieß- und Sprengmitteln durch
- Ziffer einsöffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und
- Ziffer 2Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung von Gütern befugt sind.
- Absatz 6,Für Personen und öffentliche Einrichtungen gemäß Absatz 5, aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat gilt die Ausnahmebestimmung gemäß Absatz 5,, wenn sie auf Grund gemeinschaftsrechtlicher oder völkerrechtlicher Bestimmungen diese Tätigkeiten in Österreich durchführen dürfen.
- Absatz 7,Auf Mischladegeräte (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5,) sind die Bestimmungen über die Kennzeichnung (Paragraphen 11 und 12) nicht anzuwenden.