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BGBl. I Nr. 121/2009

kundgemacht 04.12.2009 RIS↗Parlament↗
Sprengmittelgesetz 2010 und Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem ein Sprengmittelgesetz 2010 erlassen und die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 121/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sprengmittelgesetz 2010 (SprG) neu § 0↗RIS↗
§ 28neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 121/2009 § 28↗RIS↗

Überlassen von Schieß- und Sprengmitteln

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Schieß- und Sprengmittel dürfen nur Personen überlassen werden, die zu deren Besitz befugt sind.
  2. Absatz 2,Soweit Schieß- und Sprengmittel nur aufgrund eines Schießmittelscheines oder Sprengmittelscheines gemäß Paragraph 24, erworben werden dürfen, hat der Überlasser Namen (Firma), Art, Bezeichnung, Menge der überlassenen Schieß- und Sprengmittel und Datum der Überlassung auf dem Schießmittelschein oder Sprengmittelschein zu vermerken.
  3. Absatz 3,Soweit Schieß- und Sprengmittel durch Feuerwehren erworben werden, hat der Überlasser die in Absatz 2, genannten Daten zu vermerken sowie der Übernehmer die Übernahme der Schieß- und Sprengmittel durch Unterschrift auf dem Schießmittelschein oder Sprengmittelschein zu bestätigen.