Absatz eins,Schieß- und Sprengmittel dürfen nur Personen überlassen werden, die zu deren Besitz befugt sind.
BGBl. I Nr. 121/2009
Sprengmittelgesetz 2010 und Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem ein Sprengmittelgesetz 2010 erlassen und die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28neu
Überlassen von Schieß- und Sprengmitteln
Paragraph 28,
- Absatz 2,Soweit Schieß- und Sprengmittel nur aufgrund eines Schießmittelscheines oder Sprengmittelscheines gemäß Paragraph 24, erworben werden dürfen, hat der Überlasser Namen (Firma), Art, Bezeichnung, Menge der überlassenen Schieß- und Sprengmittel und Datum der Überlassung auf dem Schießmittelschein oder Sprengmittelschein zu vermerken.
- Absatz 3,Soweit Schieß- und Sprengmittel durch Feuerwehren erworben werden, hat der Überlasser die in Absatz 2, genannten Daten zu vermerken sowie der Übernehmer die Übernahme der Schieß- und Sprengmittel durch Unterschrift auf dem Schießmittelschein oder Sprengmittelschein zu bestätigen.