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BGBl. I Nr. 121/2009

kundgemacht 04.12.2009 RIS↗Parlament↗
Sprengmittelgesetz 2010 und Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem ein Sprengmittelgesetz 2010 erlassen und die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 121/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sprengmittelgesetz 2010 (SprG) neu § 0↗RIS↗
§ 31neu
in Kraft 01.01.2010 – 30.04.2016 · idF BGBl. I Nr. 121/2009 · danach: BGBl. I Nr. 163/2015 § 31↗RIS↗

2. Abschnitt
Einfuhr und Durchfuhr

Einfuhrgenehmigung für Drittstaaten

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die Einfuhr von Schieß- und Sprengmitteln gemäß Paragraph 3, Absatz 3, ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung einer Einfuhrgenehmigung erteilt. Die Einfuhrgenehmigung hat inhaltlich dem Muster der Anlage F zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung gelten die Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2 bis 6 sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die Einfuhrgenehmigung stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Die Einfuhr darf nur durch den in der Einfuhrgenehmigung genannten Transporteur erfolgen. Die Einfuhrgenehmigung bildet eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 62, Absatz 2, des Zollkodex. Die Einfuhrgenehmigung ist bei der Einfuhr mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.