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BGBl. I Nr. 121/2009

kundgemacht 04.12.2009 RIS↗Parlament↗
Sprengmittelgesetz 2010 und Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem ein Sprengmittelgesetz 2010 erlassen und die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 121/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sprengmittelgesetz 2010 (SprG) neu § 0↗RIS↗
§ 32neu
in Kraft 01.01.2010 – 30.04.2016 · idF BGBl. I Nr. 121/2009 · danach: BGBl. I Nr. 163/2015 § 32↗RIS↗

Durchfuhrgenehmigung für Drittstaaten

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Die Durchfuhr von Schieß- und Sprengmitteln gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird durch Ausstellung einer Durchfuhrgenehmigung erteilt. Die Durchfuhrgenehmigung hat dem Muster der Anlage G zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Für die Erteilung der Durchfuhrgenehmigung gelten die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 2 bis 5 sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die Durchfuhrgenehmigung stellt den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes der darin genannten Schieß- und Sprengmittel dar. Die Durchfuhrgenehmigung bildet eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Artikel 62, Absatz 2, des Zollkodex. Die Durchfuhrgenehmigung ist bei der Durchfuhr mitzuführen und auf Verlangen den Sicherheitsbehörden oder Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes auszuhändigen.