Absatz eins,Das Lagern von Schieß- und Sprengmitteln ist nur in bewilligten Lagern erlaubt.
BGBl. I Nr. 121/2009
Sprengmittelgesetz 2010 und Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem ein Sprengmittelgesetz 2010 erlassen und die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34neu
Lagerung
Paragraph 34,
- Absatz 2,Außerhalb von bewilligten Lagern dürfen Schieß- und Sprengmittel bis zu einer Höchstmenge von zehn Kilogramm (Kleinmengen) gelagert werden.