Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt, die ausgestellten Bewilligungen nach diesem Bundesgesetz sowie Schieß- und Sprengmittel sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, dass der Bewilligungsinhaber durch missbräuchliche Verwendung von Schieß- und Sprengmitteln Leben, Gesundheit, Freiheit oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Paragraph 50, SPG gilt. Die Organe haben dem Betroffenen über die Sicherstellung unverzüglich eine Bestätigung auszustellen.
BGBl. I Nr. 121/2009
Sprengmittelgesetz 2010 und Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem ein Sprengmittelgesetz 2010 erlassen und die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 40neu
Sicherstellung bei Gefahr im Verzug
Paragraph 40,
- Absatz 2,Die für den Betroffenen zuständige Behörde hat ein Verfahren zur Entziehung der Bewilligung nach diesem Bundesgesetz einzuleiten. Wird die Bewilligung entzogen, hat die Behörde die sichergestellten Schieß- und Sprengmittel einem vom Betroffenen Benannten und zum Besitz Berechtigten, auszufolgen, wenn ein solcher binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Entziehungsbescheides namhaft gemacht wird. Wird binnen dieser Frist kein Berechtigter namhaft gemacht, geht das Eigentum an den sichergestellten Schieß- und Sprengmitteln auf den Bund über. Diesfalls gilt Paragraph 42, Absatz 3,
- Absatz 3,Wird die Bewilligung nicht entzogen, hat die Behörde die sichergestellten Schieß- und Sprengmittel wieder auszufolgen.