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BGBl. I Nr. 121/2009

kundgemacht 04.12.2009 RIS↗Parlament↗
Sprengmittelgesetz 2010 und Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem ein Sprengmittelgesetz 2010 erlassen und die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 121/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Sprengmittelgesetz 2010 (SprG) neu § 0↗RIS↗
§ 41neu
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 121/2009 § 41↗RIS↗

Verfall

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Schieß- und Sprengmittel, die den Gegenstand einer nach dem Paragraph 44, als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären, wenn
    1. Ziffer eins
      sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem rechtswidrigen Besitz von Schieß- und Sprengmitteln oder deren unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint, oder
    2. Ziffer 2
      ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
  2. Absatz 2,Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des Bundes über.