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BGBl. I Nr. 122/2009

kundgemacht 04.12.2009 RIS↗Parlament↗
Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 – FrÄG 2009
Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Gebührengesetz 1957, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 – FrÄG 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 122/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gebührengesetz 1957 (GebG) 2 § 0↗RIS↗
§ 14geändert nie in Kraft getreten1 Abschriften: Überschrift; Abs 1 Z 1 (neu), Schlussteil (neu), Z 2 · 2 Amtliche Ausfertigungen: Überschrift, Tabelle, Text (entfallen); Abs 1 Z 2, Schlussteil, Z 3 lit a, lit b, lit c, lit d, Z 4 bis Z 8, Z 9 lit a, Z 10 · 4 Auszüge: Überschrift; Abs 1 Z 1, Z 2; Abs 4 · 5 Beilagen: Überschrift; Abs 1; Abs 3 Z 2, (entfallen), Z 3 · 6 Eingaben: Überschrift; Abs 1; Abs 3 lit a lit b · 7 Protokolle (Niederschriften): Überschrift; Abs 1 Z 2, Schlussteil, (entfallen), Z 3 (aufgehoben), Z 4 lit a, lit b, lit c (aufgehoben), Z 5, Z 6; Abs 2, Z 1 (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 3 · 8 Einreise- und Aufenthaltstitel: Überschrift, Text (entfallen); Abs 1 Z 1 bis Z 3, Schlussteil, Z 4, Z 5; Abs 5 Z 1 lit a, Schlussteil, lit b (neu), Z 2; Abs 5a Z 1, Schlussteil, Z 2; Abs 5b; Abs 5c (neu); Abs 6; Abs 7 · 9 Reisedokumente: Überschrift; Abs 1 Z 1, Schlussteil, Z 5, Z 6 (aufgehoben), Z 7, (entfallen), Z 8; Abs 2 Z 1, Z 2 lit a, Schlussteil, lit b, lit c; Abs 5 · 13 Unterschriftsbeglaubigungen: Überschrift · 14 Zeugnisse: Überschrift, Text (entfallen); Abs 1; Abs 2 Z 15, (entfallen), Z 28 · 15. Zulassungsscheine und Überstellungs…: Überschrift; Abs 1 lit a, Schlussteil, lit b · 16 Führerscheine: Überschrift; Abs 1 Z 1, Schlussteil, Z 2 bis Z 4, (entfallen), Z 5, Z 6; Abs 2 Z 1, Schlussteil, Z 2; Abs 3 · 17 Katastralumschreibungen: Überschrift · 18 Amtshandlungen nach dem Gesetz vom 2…: Überschrift, Anm (aufgehoben)
in Kraft 01.09.2009 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 79/2009 · danach: BGBl. I Nr. 135/2009 § 14↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2010) · idF BGBl. I Nr. 122/2009 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 135/2009 § 14↗RIS↗
§ 14.
Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.
Tarifpost
1 Abschriften
(1) 1. Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr .................................................................. 13,20 Euro,
1. Amtliche Abschriften, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten ausgestellt und beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr
13,20 Euro,
2. nichtamtliche Abschriften, von den Parteien selbst verfasste, wenn sie von anderen Behörden als Gerichten beglaubigt werden, von jedem Bogen feste Gebühr .................................................. 6,60 Euro.
(2) Werden auf einem Bogen die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt, so ist die Gebühr für jede Abschrift gesondert zu entrichten.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Wird vom Patentamt zur Geltendmachung von Prioritätsrechten in anderen Ländern gleichzeitig die Herstellung mehrerer Abschriften von Patentanmeldungen oder Gebrauchsmusteranmeldungen begehrt, so ist die Gebühr nur für eine Abschrift zu entrichten; auf der zweiten und jeder weiteren Abschrift ist vom Patentamt ein Vermerk über die Gebührenfreiheit nach dieser Bestimmung anzubringen.
(4) (anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1997)
Tarifpost
2 Amtliche Ausfertigungen
vom ersten Bogen
vom ersten Bogen
feste Gebühr
feste Gebühr
(1) 1. Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung
Erteilung einer Befugnis oder Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, sofern nicht unten besonders angeführt
Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit 77 Euro,
sofern nicht unten besonders angeführt ................  77 Euro,
2. Ernennung zum Notare, Handelsmakler, Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, Eintragung als Rechtsanwalt oder Patentanwalt
Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer 263,40 Euro, Eintragung als
Rechtsanwalt oder Patentanwalt ........................  263,40 Euro,
3. Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
a) in den Fällen des § 10 StbG, soweit es sich nicht um solche des § 10 Abs. 4 StbG handelt,
nicht um solche des § 10 Abs. 4 StbG handelt, . 900 Euro,
b) in den Fällen der §§ 10 Abs. 4, 11a Abs. 2, oder 25 Abs. 2 StbG
oder 25 Abs. 2 StbG .......:................... 200 Euro,
c) in den Fällen der §§ 12 Z 3 und 17 ............ 200 Euro,
d) in anderen als in lit. a bis c genannten Fällen
Fällen ........................................ 700 Euro,
4. Bergführerbücher ................................. 15,20 Euro,
5. Trägerlegitimationen ............................. 13,20 Euro,
6. Ausstellung eines Leichenpasses .................. 77 Euro,
7. Bewilligung zur Enterdigung einer Leiche
Leiche ................................................ 77 Euro,
8. Erteilung einer bergrechtlichen Suchbewilligung oder Verlängerung von deren Geltungsdauer, Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung zum Suchen und Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer Strukturen
oder Verlängerung von deren Geltungsdauer 352,50 Euro, Erteilung
einer bergrechtlichen Bewilligung zum Suchen und
Erforschen nichtkohlenwasserstofführender geologischer
Strukturen ............................................  352,50 Euro,
9. a) Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein
a) Verleihung einer Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß oder eine Überschar, Genehmigung der Übertragung einer Bergwerksberechtigung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
Übertragung einer Bergwerksberechtigung durch 88,10 Euro,
Rechtsgeschäft unter Lebenden ....................  88,10 Euro,
b) Anerkennung eines bergrechtlichen Gewinnungsfeldes, Erteilung einer bergrechtlichen Speicherbewilligung oder Genehmigung der Übertragung einer Speicherbewilligung durch Rechtsgeschäft unter Lebenden
Gewinnungsfeldes 734,40 Euro, Erteilung einer bergrechtlichen
Speicherbewilligung oder Genehmigung der
Übertragung einer Speicherbewilligung durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden ....................  734,40 Euro,
10. Bewilligung zur Änderung des Familiennamens oder des Vornamens
des Vornamens ......................................... 352,50 Euro.
(2) Wird die unter Z 10 genannte Bewilligung mittels eines Bescheides gleichzeitig einer Mehrheit von Personen erteilt, für die sie nicht schon kraft gesetzlicher Bestimmung gilt, so ist die Gebühr so oftmals zu entrichten, als die Anzahl dieser Personen beträgt. Die Gebührenentrichtung obliegt allen Personen zur ungeteilten Hand, denen die Bewilligung erteilt wurde oder für die sie kraft gesetzlicher Bestimmung wirkt.
… 4 unveränderte Absätze
(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. III B. Z 2 BG, BGBl. Nr. 170/1983)
Tarifpost
3 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
Tarifpost
4 Auszüge
(1) 1. Auszüge aus Amtsschriften und amtlich
1. Auszüge aus Amtsschriften und amtlich verwahrten Privatschriften im allgemeinen wie amtliche Abschriften;
2. Auszüge, Abschriften aus Personenstandsbüchern, Registern und Matriken sowie Bescheinigungen über Geburten, Aufgebote, Trauungen und Sterbefälle von jedem Bogen feste Gebühr ................... 6,60 Euro.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
(2) Werden zwei oder mehrere Geburts-, Trauungs- oder Sterbefälle in einer Ausfertigung bestätigt, so ist die Gebühr von 6,60 Euro so oft zu entrichten, als Fälle bestätigt werden.
(3) Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2, die von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften ausgestellt werden, sind gebührenfrei.
(4) Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen gemäß Abs. 1 Z 2, die für Zwecke der Verleihung oder der Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden, sind gebührenfrei; dies gilt auch für jene ausländischen Schriften, die in diesem Zusammenhang zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden.
Tarifpost
5 Beilagen
(1) Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen feste Gebühr ................................................ ……………… 3,60 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage.
(2) Die Beilagengebühr entfällt, wenn eine Schrift bei einer früheren Verwendung als Beilage bereits vorschriftsmäßig gestempelt wurde oder für sie eine Gebühr nach einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes entrichtet wurde oder festzusetzen ist oder mit einem Vermerk gemäß § 13 Abs. 4 versehen ist.
(3) Von der Beilagengebühr sind befreit
1. Armutszeugnisse;
2. die in- und ausländischen öffentlichen Kreditpapiere, deren Kupons und Talons und die geldvertretenden Papiere;
Kreditpapiere, deren Kupons und Talons und die
geldvertretenden Papiere;
3. Schriften und Druckwerke, die einem Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder einem Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels beigelegt werden.
Tarifpost
6 Eingaben
(1) Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, feste Gebühr ........................................................... 13,20 Euro.
Gebühr ................................................ 13,20 Euro.
(2) Der erhöhten Eingabengebühr von 43,60 Euro unterliegen
… 7 unveränderte Absätze
1. Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit;
2. Ansuchen um Ernennung zum Notar, Handelsmakler, um Zulassung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, um Eintragung als Patentanwalt;
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)
4. Ansuchen um Bewilligung, ausländische Orden anzunehmen und zu tragen, um Verleihung von Titeln und Auszeichnungen einschließlich jener für gewerbliche Unternehmungen;
5. Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen;
6. Anmeldungen einer Sorte nach dem Sortenschutzgesetz, BGBl. Nr. 108/1993, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Der erhöhten Eingabengebühr
a) von 80 Euro, bei Minderjährigen von 50 Euro, unterliegen Ansuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 14 Tarifpost 8 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass dieser Gebietskörperschaft je Ansuchen ein Betrag von 15 Euro zusteht;
b) von 110 Euro unterliegen Ansuchen um Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft; bei Minderjährigen beträgt die Gebühr 60 Euro.
(4) Werden Eingaben in mehrfacher Ausfertigung überreicht, so unterliegen die zweite und jede weitere Gleichschrift nur der einfachen Eingabengebühr.
… 29 unveränderte Absätze
(5) Der Eingabengebühr unterliegen nicht
1. Eingaben an die Gerichte; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
2. Gesuche um Erteilung von Unterstützungen und
sonstige Eingaben im öffentlichen Fürsorgewesen;
3. Gesuche um die Verleihung eines Stipendiums sowie Eingaben in Unterrichtsangelegenheiten (einschließlich Begründung und Beendigung des Schulverhältnisses) und in Prüfungsangelegenheiten öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen, der Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme von Eingaben im Verfahren betreffend Eignungserklärung von Unterrichtsmitteln, Externistenprüfungen, Nostrifikation ausländischer Zeugnisse und Ersatzbestätigungen für verlorene Zeugnisse;
4. Eingaben an Verwaltungsbehörden, außer an Zollbehörden in den Fällen der Z 4a, in Abgabensachen;
4a. Eingaben an Zollbehörden in Angelegenheiten des Zollrechts oder der sonstigen Eingangs- oder Ausgangsabgaben;
5. Eingaben in konsularischen Angelegenheiten an österreichische Vertretungsbehörden im Ausland;
6. Eingaben (Ansuchen, Anträge) in Bewirtschaftungsangelegenheiten (zum Beispiel Ansuchen um Bezugscheine, Dringlichkeitsbescheinigungen, Kontingentscheine usw.);
7. Eingaben im Verwaltungsstrafverfahren.
8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/1999)
9. Eingaben um Befreiung von der Rundfunk-, Fernsehrundfunk- und Fernsprechgebühr sowie Eingaben, mit denen die Übertragung der Rundfunk- oder Fernsehrundfunkbewilligung auf eine andere Person am angegebenen Standort beantragt wird, die Übernahme der Bewilligung nach dem Tod des Bewilligungsinhabers oder die Verlegung des Standortes durch den Bewilligungsinhaber angezeigt oder der Verzicht auf die Bewilligung erklärt wird;
10. Ansuchen um Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis und Eingaben öffentlich-rechtlich Bediensteter und ihrer Hinterbliebenen in Dienstrechtsangelegenheiten;
11. Eingaben im Studien- und Prüfungswesen der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Eingaben an diese Einrichtungen im Bereich der Studienberechtigung;
12. Eingaben von Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, um Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen während eines Verfahrens;
13. Eingaben von Zeugen und Auskunftspersonen zur Erlangung der gesetzlich vorgesehenen Zeugengebühren;
14. Verlustanzeigen;
15. Anfragen um Bekanntgabe, welches Organ einer Gebietskörperschaft für eine bestimmte Angelegenheit zuständig ist;
16. Anfragen über Ausbildungsmöglichkeiten;
17. Eingaben, mit welchen in einem anhängigen Verfahren zu einer vorangegangenen Eingabe eine ergänzende Begründung erstattet, eine Erledigung urgiert oder eine Eingabe zurückgezogen wird;
18. Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften zur Förderung des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung;
19. Eingaben in Angelegenheiten des Außenhandelsgesetzes und auf Grund einer auf Artikel 113 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gestützten Verordnung im Bereich der handelspolitischen Maßnahmen;
20. Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben dies gilt nicht für Eingaben des Bewilligungswerbers;
21. Eingaben an die parlamentarischen Organe und Einrichtungen (die Präsidenten des Nationalrates, die Präsidenten des Bundesrates, die parlamentarischen Ausschüsse, die Ausschußobmänner sowie die Parlamentsdirektion);
22. Eingaben an gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichtete Zulassungsstellen;
23. Anträge auf Bekanntgabe von Umweltdaten nach dem Umweltinformationsgesetz, BGBl. Nr. 495/1993, in der jeweils geltenden Fassung, und nach gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften;
24. Ansuchen um Ausstellung und Vornahme der in § 14 Tarifpost 8 Abs. 1, Abs. 5a und Abs. 5b, Tarifpost 9 und Tarifpost 16 angeführten Schriften und Amtshandlungen;
25. Anfragen über das Bestehen von Rechtsvorschriften oder deren Anwendung;
26. Eingaben um Ausstellung von Bescheinigungen und Genehmigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tiere und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der jeweils geltenden Fassung;
27. Eingaben um Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für ehrenamtliche Sanitäter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Sanitätergesetz.
Tarifpost 7
7 Protokolle (Niederschriften)
(1) 1. Protokolle, die an Stelle einer Eingabe errichtet werden, unterliegen der für die Eingabe, die sie vertreten, in der Tarifpost 6 festgesetzten Gebühr. Dies gilt nicht für Protokolle, die Eingaben an die Gerichte vertreten; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist.
2. Befunde und Vernehmungen anläßlich der Erteilung eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen von jedem Bogen feste Gebühr
eines amtlichen Zeugnisses oder einer amtlichen 13,20 Euro;
Bewilligung auf Einschreiten von Privatpersonen von
jedem Bogen feste Gebühr ..............................  13,20 Euro;
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
4. Protokolle (Niederschriften) über
a) eine Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft vom ersten Bogen feste Gebühr
ersten Bogen feste Gebühr ........................ 263,40 Euro,
b) eine Versammlung der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom ersten Bogen feste Gebühr
Gesellschaft mit beschränkter Haftung vom ersten 131,70 Euro.
Bogen feste Gebühr ...............................  131,70 Euro.
c) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15 BG, BGBl. Nr. 668/1976)
c) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 15 BG, BGBl. Nr. 668/1976)
5. Protokolle (Niederschriften) über Verlosungen oder Auslosungen von Wertpapieren vom ersten Bogen feste Gebühr
Auslosungen von Wertpapieren vom ersten Bogen feste 99,30 Euro;
Gebühr ................................................  99,30 Euro;
6. Protokolle über die Aufnahme eines Wechsel(Scheck)protestes, wenn sie vom Notar aufgenommen werden
Wechsel(Scheck)protestes, wenn sie vom Notar 13,20 Euro.
aufgenommen werden ....................................  13,20 Euro.
(2) Protokolle (Niederschriften) nach Abs. 1 Z 4 lit. a und b, die ausschließlich die Anpassung der Satzungen oder der Gesellschaftsverträge an die Bestimmungen des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, zum Gegenstand haben, sind gebührenfrei.
die ausschließlich die Anpassung der Satzungen oder der
Gesellschaftsverträge an die Bestimmungen des
1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998, zum Gegenstand
haben, sind gebührenfrei.
(3) Protokolle und Niederschriften, die für Zwecke der Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft errichtet werden, sind gebührenfrei.
der österreichischen Staatsbürgerschaft errichtet werden, sind Tarifpost
gebührenfrei. 8 Einreise- und Aufenthaltstitel
Tarifpost
8 Einreise- und Aufenthaltstitel
(1) Erteilung eines Einreisetitels (Visum)
1. Durchreisevisum (Visum B) ................... 60 Euro.
2. Reisevisum (Visum C) ........................ 60 Euro.
3. Sammelvisum
Durchreisevisum (Visum B) oder Reisevisum (Visum C) für 5 bis 50 Personen
(Visum C) für 5 bis 50 Personen ............. 60 Euro
:: plus 1 Euro pro Person.
4. Aufenthaltsvisum (Visum D) .................. 43,60 Euro.
5. Aufenthaltsvisum, das gleichzeitig als Visum für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit besitzt (Visum D + C)
für den kurzfristigen Aufenthalt Gültigkeit 76 Euro.
besitzt (Visum D + C) ....................... 76 Euro.
(1a) Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen betreffend eine Änderung der Visumgebühren geschlossen hat, wird für die unter Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Visa durch diese Abkommen festgesetzt.
… 10 unveränderte Absätze
(1b) Die Visumgebühr für Drittstaatsangehörige von Staaten, mit denen die Europäische Union ein Sichtvermerksabkommen – aufgrund eines Mandates des Rates, das vor dem 1. 1. 2007 erteilt wurde – verhandelt, beträgt bis zum Ende dieser Verhandlungen, längstens aber bis zum 1. 1. 2008 für die unter Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Visa 35 Euro.
(2) 1. Die Erteilung von Einreisetiteln gemäß Abs. 1 sowie die Ausstellung von Diplomatenvisa und Dienstvisa, sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit;
2. Gebührenfrei ist die Erteilung eines Visums für:
a) Kinder unter 6 Jahren,
b) Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken,
c) Forscher aus Drittstaaten, die sich im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG (ABl. Nr. L 289 vom 03.11.2005 S. 23) zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen,
d) begünstigte Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100;
3. Einreisetitel gemäß Abs. 1, wenn diese der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer, humanitärer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dienen oder dafür eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, sowie Diplomatenvisa und Dienstvisa, sofern Gegenseitigkeit besteht, sind von den Gebühren befreit.
(3) Die Gebührenschuld für die Erteilung von Einreisetiteln gemäß Abs. 1 entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Einreisetitel ausgestellt wird. Die Behörde darf den Einreisetitel nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
(4) Erfolgt die Ausstellung des Einreisetitels gemäß Abs. 1 durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je erteiltem Einreisetitel ein Pauschalbetrag von 2,10 Euro zu.
(5) Erteilung und Ausfolgung eines Aufenthaltstitels durch eine Behörde mit dem Sitz im Inland
1. befristeter Aufenthaltstitel auf Antrag
a) befristeter Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 1, 2 und 5 NAG) 20 Euro,
bei Minderjährigen 50 20 Euro,
bei Minderjährigen
50 Euro
b) unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 Z 3 und 4 NAG)
70 Euro,
bei Minderjährigen
100 Euro
2. unbefristeter Aufenthaltstitel von Amts wegen
(§ 8 Abs. 1 Z 3 und 4 NAG) 70 100 Euro,.
bei Minderjährigen                                  100 Euro.
(5a) Ausstellung
1. einer Anmeldebescheinigung (§ 9 Abs. 1 Z 1 NAG) .... 15 Euro oder einer
Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 9 Abs. 2 Z 1 NAG)
15 Euro
2. einer Daueraufenthaltskarte (§ 9 Abs. 1 2 Z 2 NAG) oder
einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers (§ 9 Abs. 1 Z 2 NAG) ............................................... 56 Euro
3. eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger (§ 9 56 Euro
Abs. 2 NAG) ........................................  56 Euro.
(5b) Abnahme der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung, oder Erteilung von Amts wegen (§ 19 Abs. 4 und 10 NAG)…………………………………………10 Euro
die zur Herstellung eines Aufenthaltstitels erforderlich sind (§ 19
Abs. 4 NAG)..............................................  10 Euro.
Erfolgt die Abnahme dieser Daten durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft der Betrag zur Gänze zu.
(5c) Ausstellung einer
1. Karte für Geduldete (§ 46a FPG)
26,30 Euro
2. Identitätskarte für Fremde (§ 94a FPG)
56 Euro
3. eines Lichtbildausweises für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 3 NAG)
56 Euro.
(6) Die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 5 und die Dokumentationen gemeinschaftsrechtlicher Aufenthalts- und Niederlassungsrechte gemäß Abs. 5a sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. 5, die Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 5a und Schriften gemäß Abs. 5c sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(7) Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages bei Aufenthaltstiteln gemäß Abs. 5 und bei Dokumentationen gemeinschaftsrechtlicher Aufenthalts- und Niederlassungsrechte gemäß Abs. 5a gelten die Abs. 5, bei Dokumentationen des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß Abs. 5a sowie bei Schriften gemäß Abs. 5c gelten die Abs. 3 und 4 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag im Falle des Abs. 5 Z 1 lit. a 20 Euro, im Falle des Abs. 5 Z 1 lit. b und Z 2 35 Euro je erteiltem Aufenthaltstitel, im Falle des Abs. 5a Z 1 2 Euro und im Falle des Abs. 5a Z 2 und 3 35 Euro je ausgestellter Dokumentation gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalts- und Niederlassungsrechtes, 5a Z 1 3 Euro und im Falle des Abs. 5a Z 2 35 Euro je ausgestellter Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts, beträgt. Im Falle des Abs. 5c Z 1 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag, im Falle des Abs. 5c Z 2 und 3 der Betrag von 35 Euro zu. Bei Abnahme der Daten nach Abs. 5b sind für das Entstehen der Gebührenschuld § 11 Abs. 1 Z 3 und für die Person des Gebührenschuldners § 13 Abs. 1 Z 3 anzuwenden. Die Behörde darf Aufenthaltstitel (Abs. 5) und, Dokumentationen gemeinschaftsrechtlicher Aufenthalts- und Niederlassungsrechte des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts (Abs. 5a) sowie Schriften gemäß Abs. 5c nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
Tarifpost
9 Reisedokumente
(1) Reisepässe
1. gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass
Konventionsreisepass ............................. 69,90 Euro
2. Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz
… 8 unveränderte Absätze
100 Euro
2a. Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz
220 Euro
3. Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz
30 Euro
4. Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 erster Satz Passgesetz
45 Euro
4a. Reisepass gemäß § 8 Abs. 5 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 zweiter Satz Passgesetz
165 Euro
5. Erweiterung des Geltungsbereiches ................ 60,80 Euro
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2009)
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2009)
7. sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl
Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren 26,30 Euro
Anzahl............................................    26,30 Euro
8. Ausstellung eines Identitätsausweises ............ 56,70 Euro
(2) Passersätze
1. Personalausweis ................................... 56,70 Euro,
1a. Personalausweis für eine Person, die bei der Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
26,30 Euro
2. sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein)
a) Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt ...... 1 Euro,
b) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt 1 Euro,
- bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem b) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt
- bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr .................................. 2,10 Euro,
- bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als 2,10 Euro,
- bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr ............................ 3,20 Euro,
c) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im 3,20 Euro,
c) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person
(Sammelausflugsschein) je Person ............... 1,80 Euro.
(3) Die Ausstellung der in den Abs. 1 und 2 angeführten Schriften und die Vornahme der darin angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
… 22 unveränderte Absätze
(4) Die Gebührenschuld entsteht mit der Hinausgabe (Aushändigung) des Reisedokumentes durch die Behörde. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse das Reisedokument ausgestellt wird. Der Gebührenschuldner hat bei Überreichung des Antrages auf Ausstellung des Reisedokumentes eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Gebühr zu entrichten. Die Vorauszahlung ist auf Antrag zu erstatten, wenn keine Gebührenschuld entsteht. § 241 Abs. 2 und 3 BAO gelten sinngemäß. Die Behörde darf das Reisedokument nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
(5) Erfolgt die Ausstellung des Reisedokumentes durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen
- des Abs. 1 Z 1
53,03 Euro
- des Abs. 1 Z 2
79 Euro
- des Abs. 1 Z 2a
199 Euro
- des Abs. 1 Z 5
34,50 Euro
- des Abs. 1 Z 8
30,50 Euro
- des Abs. 2 Z 1
35 Euro
In den Fällen des Abs. 1 Z 3, 4 und 4a sowie des Abs. 2 Z 1a und 2 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.
Tarifpost
10 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
Tarifpost
11 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
Tarifpost
12 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 629/1994)
Tarifpost
13 Unterschriftsbeglaubigungen
Beurkundung der Echtheit von Unterschriften oder von Handzeichen durch Notare oder andere zur Beurkundung befugte Personen (Urkundspersonen) sowie durch vergleichbare ausländische Urkundspersonen, sofern die die Beglaubigung enthaltende Schrift geeignet ist, die Echtheit der Unterschriften oder Handzeichen nicht nur gegenüber einer bestimmten Behörde oder einem bestimmten Gericht zu bekunden, von jedem Bogen feste Gebühr ................................................................ 13,20 Euro.
Handzeichen durch Notare oder andere zur Beurkundung befugte Tarifpost
Personen (Urkundspersonen) sowie durch vergleichbare 14 Zeugnisse
ausländische Urkundspersonen, sofern die die Beglaubigung
enthaltende Schrift geeignet ist, die Echtheit der
Unterschriften oder Handzeichen nicht nur gegenüber einer
bestimmten Behörde oder einem bestimmten Gericht zu bekunden,
von jedem Bogen feste Gebühr ...........................  13,20 Euro.
Tarifpost
14 Zeugnisse
(1) Amtliche Zeugnisse, das sind Schriften, die von Organen der Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften oder Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, von jedem Bogen feste Gebühr …13,20 Euro.
Gebietskörperschaften oder von ausländischen Behörden oder Gerichten
ausgestellt werden und durch die persönliche Eigenschaften oder
Fähigkeiten oder tatsächliche Umstände bekundet werden, von jedem
Bogen feste Gebühr .....................................  13,20 Euro.
(2) Der Gebühr unterliegen nicht
… 13 unveränderte Absätze
1. Armutszeugnisse, auch als Beilagen stempelpflichtiger Eingaben und Protokolle;
2. Zeugnisse, die im öffentlichen Fürsorgewesen beizubringen sind;
3. Impfzeugnisse;
4. Zeugnisse in Unterrichtsangelegenheiten von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen, von Schulen im Sinne des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sowie der Akademien im Sinne des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste und der Hebammenakademien im Sinne des Hebammengesetzes, mit Ausnahme der Zeugnisse über Externistenprüfungen;
5. Zeugnisse zur Rechtfertigung des Fernbleibens der Schüler vom Unterricht in diesen Schulen;
6. Zeugnisse in Studienangelegenheiten im Bereich der Universitäten, der Pädagogischen Hochschulen und der kirchlichen theologischen Lehranstalten (Art. V § 1 des Konkordates zwischen dem Heiligen Stuhle und der Republik Österreich, BGBl. II Nr. 2/1934), einschließlich der Zeugnisse dieser Einrichtungen im Rahmen der Studienberechtigung;
7. Zeugnisse über die Anmeldung des Übertrittes von einem Glaubensbekenntnisse zu einem anderen;
8. Zeugnisse, die aus Sanitätsrücksichten von einer öffentlichen Behörde oder einem Amte gefordert werden;
9. Zeugnisse zum Nachweise der Voraussetzungen für den Bezug eines Unterhaltsbeitrages von einer Gebietskörperschaft, einer öffentlichen Anstalt, einem Privatpensionsinstitut, einer Versorgungsanstalt;
10. Zeugnisse über die erfüllte Verbindlichkeit zur Lesung von Messen, behufs der Erfolglassung des darüber gewidmeten Betrages oder der dafür gestifteten Rente;
11. Zeugnisse, durch die eine in öffentlichen Angelegenheiten zu legende Rechnung belegt werden muß;
12. Klauseln, die auf Grund besonderer Rechtsvorschriften einzelnen Urkunden der Kontrolle wegen oder zur Beglaubigung amtlich beigefügt werden müssen;
13. Zeugnisse über vertragsmäßige Leistungen an Gebietskörperschaften oder öffentliche Anstalten über die Qualität dieser Leistungen oder die Einhaltung der Vertragsbedingungen, damit die Unternehmer zur Befriedigung ihrer Forderung gelangen können;
14. Waagzettel, solange davon kein amtlicher Gebrauch durch Verwendung als Beilage gemacht wird;
15. Auszüge aus Tauf-, Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern, dann Zeugnisse über Geburts-, Trauungs-, Todesfälle, um die im diplomatischen Wege von auswärtigen Behörden entweder durch die österreichischen Gesandtschaften im Ausland oder durch die fremden, hierlands anwesenden Gesandten angesucht wird, bei reziprokem Verfahren, solange sie im Auslande verwendet werden;
Trauungs-, Todesfälle, um die im diplomatischen Wege von auswärtigen Behörden entweder durch die
österreichischen Gesandtschaften im Ausland oder durch die fremden, hierlands anwesenden Gesandten angesucht wird, bei reziprokem Verfahren, solange sie im Auslande verwendet werden;
16. Abstammungspapiere, die im Interesse der Landestierzucht für Zuchttiere zu erbringen sind;
… 10 unveränderte Absätze
17. Zeugnisse der Reisenden in Bergführerbüchern und in Trägerlegitimationen;
18. Ursprungszeugnisse sowie auf Handelsrechnungen angebrachte Vidierungsvermerke, die von in- oder ausländischen Einfuhrbehörden bei der Eingangsabfertigung von Waren verlangt werden;
19. Bestätigungen zum Nachweis, daß im Zollverfahren eine Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung bewilligt worden ist;
20. An- und Abmeldevermerke, die von den Meldebehörden anläßlich der An- oder Abmeldung auf den Meldezetteln angebracht werden;
21. Kursbesuchsbestätigungen, die von juristischen Personen im Sinne des § 4 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, ausgestellt werden;
22. Zeugnisse, die von gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstellen in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ausgestellt werden;
23. Verschlußanerkenntnisse, die auf Grund zollrechtlicher Vorschriften von den Zollbehörden ausgestellt oder anerkannt werden;
24. Bescheinigungen in Angelegenheiten der Verordnung (EG) Nr. 939/97 der Kommission vom 26. Mai 1997 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tiere und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels in der jeweils geltenden Fassung;
25. Zeugnisse über Dienstleistungen;
26. von inländischen Gerichten ausgestellte Zeugnisse; in Justizverwaltungsangelegenheiten jedoch nur, wenn hiefür eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen ist;
27. Strafregisterbescheinigungen, die als Nachweis der persönlichen Eignung zur Verwendung als ehrenamtliche Sanitäter gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 Sanitätergesetz dienen;
28. Zeugnisse, die für Zwecke der Verleihung oder Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden;
29. Diebstahls- und Verlustanzeigebestätigungen, die auch als Berechtigung verwendet werden können.
(Anm.: Tarifpost 15)
15. Zulassungsscheine und Überstellungsfahrtscheine (§§ 41 und 46 KFG, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung)
(1) Bescheinigungen, die von einer gemäß § 40a KFG 1967, BGBl. Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zulassungsstelle
Nr. 267, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten
Zulassungsstelle
a) aus Anlaß der Zulassung zum Verkehr über die erfolgte Zulassung ausgestellt werden (Zulassungsschein), feste Gebühr
erfolgte Zulassung ausgestellt werden 110,40 Euro,
(Zulassungsschein), feste Gebühr .................  110,40 Euro,
b) über die erteilte Bewilligung von Überstellungsfahrten ausgestellt werden (Überstellungsfahrtschein), feste Gebühr
Überstellungsfahrten ausgestellt werden 77 Euro.
(Überstellungsfahrtschein), feste Gebühr .........  77 Euro.
(2) Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Überstellungsfahrtscheines) durch die Zulassungsstelle. Gebührenschuldner ist derjenige, für den oder in dessen Interesse der Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) ausgestellt wird. Die Gebühr ist bei der Zulassungsstelle einzuzahlen. § 241 Abs. 2 und Abs. 3 BAO gilt sinngemäß. Die Zulassungsstelle darf den Zulassungsschein (Überstellungsfahrtschein) nur nach erfolgter Zahlung der Gebühr aushändigen.
… 5 unveränderte Absätze
(3) Der Rechtsträger der Zulassungsstelle haftet für die Gebühr. Er hat gesondert für jede von ihm eingerichtete Zulassungsstelle die Gebühr für die in einem Kalendermonat erteilten Zulassungen und bewilligten Überstellungsfahrten bis zum 15. des nächstfolgenden Monats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten.
(4) Die Gebührenpflicht gemäß TP 14 für Zulassungsscheine (Überstellungsfahrtscheine), die von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellt sind, bleibt unberührt.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2001)
Tarifpost
16 Führerscheine
(1) Führerscheine, ausgestellt
1. auf Grund der Erteilung der Lenkberechtigung ...... 55,70 Euro,
ausgenommen solche gemäß § 22 Abs. 1 FSG 55,70 Euro, BGBl. I
ausgenommen solche gemäß § 22 Abs. 1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung,
2. als Duplikat ...................................... 45,60 Euro,
3. auf Grund der Umschreibung einer ausländischen Lenkberechtigung
Lenkberechtigung .................................. 55,70 Euro,
4. auf Grund der Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung
Lenkberechtigung .................................. 45,60 Euro,
ausgenommen solche gemäß §§ 20 Abs. 4 oder 21 Abs. 2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils geltenden Fassung,
Abs. 2 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der jeweils
geltenden Fassung,
5. auf Grund der Ausdehnung der Lenkberechtigung auf weitere Klassen oder Unterklassen
weitere Klassen oder Unterklassen ................. 45,60 Euro,
6. auf Grund von sonstigen Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl
Ergänzungen, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl ....... 45,60 Euro.
(2) 1. Vornahme von Änderungen oder Ergänzungen in
1. Vornahme von Änderungen oder Ergänzungen in einem Führerschein, ohne Rücksicht auf ihre Anzahl
Anzahl ........................................ 33,10 Euro,
2. Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entziehungsdauer
Ablauf der Entziehungsdauer ................... 36,50 Euro.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBL BGBl. I Nr. 52/2009)
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Amtshandlungen sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
… 5 unveränderte Absätze
(5) Hinsichtlich des Entstehens der Gebührenschuld, des Gebührenschuldners sowie des Pauschalbetrages gilt § 14 Tarifpost 9 Abs. 4 und 5 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Pauschalbetrag in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 3 je Schrift 21,80 Euro, in allen anderen Fällen 19,60 Euro je Schrift oder Amtshandlung beträgt. Die Behörde darf den Führerschein oder den Mopedausweis nur nach erfolgter Entrichtung der Gebühr aushändigen.
Tarifpost
17 Katastralumschreibungen
(Anm.: Aufgehoben durch § 58 Z 3 BG, BGBl. Nr. 306/1968)
Tarifpost
18 Amtshandlungen nach dem Gesetz vom 23. Mai 1883, RGBl. Nr. 83, über die Evidenzhaltung des Grundsteuerkatasters in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 86/1921
(Anm.: Aufgehoben durch § 58 Z 3 BG, BGBl. Nr. 306/1968)
(Anm.: Aufgehoben durch § 58 Z 3 BG, BGBl. Nr. 306/1968)
Anmerkung
1. Zur Tarifpost 1: siehe auch § 87 Abs. 7 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.
1. Zur Tarifpost 1: siehe auch § 87 Abs. 7 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961.
2. Zur Tarifpost 2: NOV: Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung nach Art. II des BG, BGBl. Nr. 170/1983 ist gemäß
2. Zur Tarifpost 2: NOV: Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Erklärung nach Art. II des BG, BGBl. Nr. 170/1983 ist gemäß
Art. III dieses Gesetzes von den Stempelgebühren befreit.
3. Zur Tarifpost 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15 und 16: ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
3. Zur Tarifpost 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 14, 15 und 16: ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 668/1976.
4. Zur Tarifpost 14: siehe auch § 80 Schulunterrichtsgesetz 1986, BGBl. Nr. 472/1986.
4. Zur Tarifpost 14: siehe auch § 80 Schulunterrichtsgesetz 1986, BGBl. Nr. 472/1986.
Schlagworte
Protest, Wechselprotest, Scheckprotest, Visum, Fotokopie, Diplomatenpost, Taufregister, Geburtsregister, Trauungsregister, BGBl. Nr. 267/1967, Geburtsfall, Trauungsfall, Anmeldevermerk, Hinfahrt, Arbeitsort, Patentmusteranmeldung, Eingangsabgabe, Fernsehrundfunkgebühr, Rundfunkbewilligung, Schulzeugnis, Universitätsschulbereich, Studienzweck, BGBl. I Nr. 100/2005