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BGBl. I Nr. 122/2009

kundgemacht 04.12.2009 RIS↗Parlament↗
Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 – FrÄG 2009
Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Gebührengesetz 1957, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Tilgungsgesetz 1972 geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 – FrÄG 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 122/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) 231 § 0↗RIS↗
§ 15aneu
in Kraft 01.01.2010 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 122/2009 · danach: BGBl. I Nr. 87/2012 § 15a↗RIS↗

Meldeverpflichtung im Zulassungsverfahren

Paragraph 15 a,

  1. Absatz eins,Fremde im Zulassungsverfahren unterliegen einer periodischen Meldeverpflichtung, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 erfolgt oder
    2. Ziffer 2
      dem Fremden gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt und
    über den Fremden weder Schubhaft verhängt wurde, noch gegen ihn ein gelinderes Mittel angewandt wird.
  2. Absatz 2,Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz eins, haben sich Fremde, die nicht in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, in periodischen, 48 Stunden nicht unterschreitenden, Abständen bei einer zu bestimmenden Polizeiinspektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Polizeiinspektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Für Fremde, die in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt werden, gilt die Abwesenheit von mindestens 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung. Die Abwesenheit von der Betreuungsstelle ist auf geeignete nachvollziehbare Weise zu dokumentieren. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.