Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
BGBl. I Nr. 123/2009
Postmarktgesetz und Änderung des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Postmarktgesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Begriffsbestimmungen
Paragraph 3,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Ziffer 3Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Ziffer 4Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Ziffer 5Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Ziffer 6„Zugangspunkte“ die Einrichtungen, wo die Absenderinnen oder Absender ihre Postsendungen in das Postnetz geben können, das sind die für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder Post-Geschäftsstellen sowie alternative Versorgungslösungen (wie „mobile Postämter“ oder „Landzusteller“); nicht als Zugangspunkte gelten Verteilzentren;
- Ziffer 7„Post-Geschäftsstelle“ stationäre Einrichtung, die von Bediensteten des Universaldienstbetreibers oder eines seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des Paragraph 228, UGB („eigenbetrieben“) oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Universaldienstbetreiber von Dritten betrieben wird („fremdbetrieben“) und an der Nutzerinnen und Nutzer den Universaldienst in Anspruch nehmen können;
- Ziffer 8Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Ziffer 9Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Ziffer 10Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Ziffer 11Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Ziffer 12Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Ziffer 13Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Ziffer 14Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Ziffer 15Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Ziffer 16Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)