Absatz eins,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
BGBl. I Nr. 123/2009
Postmarktgesetz und Änderung des KommAustria-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Postmarktgesetz erlassen und das KommAustria-Gesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
2. Abschnitt
Universaldienst
Begriff und Umfang
Paragraph 6,
- Absatz 2,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Absatz 3,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Absatz 4,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Absatz 5,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Absatz 6,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Absatz 7,Der Universaldienstbetreiber hat der Regulierungsbehörde die folgenden Kennwerte für das vorangegangene Kalenderjahr schriftlich und in elektronisch verarbeitbarer Form zu übermitteln:
- Ziffer einsLaufzeiten für Briefsendungen;
- Ziffer 2Laufzeiten für Paketsendungen;
- Ziffer 3Zustellfrequenz;
- Ziffer 4Anzahl und Veränderungen bei Post-Geschäftsstellen;
- Ziffer 5Anzahl und Veränderungen bei Postbriefkästen;
- Ziffer 6Anzahl der Reklamationen.
Diese Information ist jährlich bis 1. März des Folgejahres vorzulegen. - Absatz 8,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
- Absatz 9,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)