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BGBl. I Nr. 126/2009

kundgemacht 16.12.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Patentgesetzes 1970, des Patentverträge-Einführungsgesetzes, des Gebrauchsmustergesetzes, des Markenschutzgesetzes 1970, des Patentanwaltsgesetzes und des Patentamtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz 1970, das Patentverträge-Einführungsgesetz, das Gebrauchsmustergesetz, das Markenschutzgesetz 1970, das Patentanwaltsgesetz und das Patentamtsgebührengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 126/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Patentamtsgebührengesetz (PAG) 21 § 0↗RIS↗
§ 16geändertAbs 1; Abs 2; Abs 4; Abs 5
in Kraft 01.07.2005 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 149/2004 · danach: BGBl. I Nr. 126/2009 § 16↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 126/2009 § 16↗RIS↗
Jahresgebühren
§ 16.
(1) Für jedes Gebrauchsmuster sind für das zweite vierte und jedes weitere Jahr, gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, Jahresgebühren zu zahlen. Erfolgt die Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters erst nach Ablauf eines Jahres, gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, so Jahresgebühren sind nur für die nach der Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters liegenden Jahre Jahresgebühren zu zahlen.
(2) Die Jahresgebühr beträgt
für das zweite vierte Jahr ......................... 80 50 Euro,
für das dritte fünfte Jahr ......................... 80 100 Euro,
für das vierte sechste Jahr ......................... 80 250 Euro,
für das fünfte siebente Jahr ......................... 80 300 Euro,
für das sechste achte Jahr ........................ 190 350 Euro,
für das siebente neunte Jahr ....................... 190 400 Euro,
für das achte zehnte Jahr .......................... 190 450 Euro,.
für das neunte Jahr ......................... 190 Euro,
für das zehnte Jahr ......................... 190 Euro.
(3) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu zahlen. Der Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr.
(4) Anstelle der jährlichen Zahlung der Jahresgebühren bis einschließlich jener für das fünfte sechste Jahr kann eine Pauschalgebühr von 290 360 Euro gezahlt werden. Die Fälligkeit dieser Gebühr sowie die Zahlungsfristen hiefür hierfür richten sich nach den Bestimmungen, die auf die erste an das Patentamt zu zahlende Jahresgebühr anzuwenden sind (Abs. 1 und 3). Bei Zahlung nach Fälligkeit ist kein Zuschlag zu zahlen.
(5) Anstelle der jährlichen Zahlung der Jahresgebühren für das sechste bis zehnte Jahr kann eine Pauschalgebühr von 820 Euro gezahlt werden. Die Fälligkeit dieser Gebühr sowie die Zahlungsfristen hiefür richten sich nach den Bestimmungen, die auf die Jahresgebühr für das sechste Jahr anzuwenden sind (Abs. Anstelle der jährlichen Zahlung der Jahresgebühren für das siebente bis zehnte Jahr kann eine Pauschalgebühr von 1 350 Euro gezahlt werden. Die Fälligkeit dieser Gebühr sowie die Zahlungsfristen hierfür richten sich nach den Bestimmungen, die auf die Jahresgebühr für das siebente Jahr anzuwenden sind (Abs. 1 und 3). Bei Zahlung nach Fälligkeit ist neben dieser Pauschalgebühr ein Zuschlag von 20 vH dieser Gebühr zu zahlen.