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BGBl. I Nr. 12/2009

kundgemacht 09.03.2009 RIS↗Parlament↗
Beschäftigungsförderungsgesetz 2009
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Beschäftigungsförderungsgesetz geändert werden (Beschäftigungsförderungsgesetz 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 12/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG) 115 § 0↗RIS↗
§ 27geändertAbs 1 lit a, lit b (aufgehoben); Abs 4 (aufgehoben)
in Kraft 01.07.1994 – 31.01.2009 · idF BGBl. Nr. 314/1994 · danach: BGBl. I Nr. 12/2009 § 27↗RIS↗
in Kraft ab 01.02.2009 · idF BGBl. I Nr. 12/2009 § 27↗RIS↗
Beihilfen zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen
§ 27.
(1) Zum Ausgleich kurzfristiger Beschäftigungsschwankungen können zur Sicherung von Arbeitsplätzen oder zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten Beihilfen gewährt werden, um
a) Arbeiten oder Arten von Arbeiten zu fördern, die geeignet sind, Arbeitslosigkeit zu verhüten oder zu verringern, und zwar durch Beschaffung zusätzlicher Arbeitsgelegenheiten für Arbeitslose oder für Arbeitskräfte, die in nächster Zeit infolge einer Betriebseinstellung, -einschränkung oder -umstellung von Arbeitslosigkeit betroffen werden,.
b) den Lohnausfall bei Kurzarbeit teilweise abzugelten.
(Anm.: lit. b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 12/2009)
(2) Auf Beihilfen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Für den gleichen Zweck gewährte Beihilfen sind bei Gewährung von Beihilfen nach Abs. 1 zu berücksichtigen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994)
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 314/1994)