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BGBl. I Nr. 131/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Pyrotechnikgesetz 2010 und Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Pyrotechnikgesetz 2010 erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 131/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pyrotechnikgesetz 2010 (PyroTG 2010) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 04.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 131/2009 § 12↗RIS↗

Kategorisierung der pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater

Paragraph 12,

Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit einschließlich ihres Lärmpegels unterteilt in:

  1. Ziffer eins
    Kategorie T1: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die eine geringe Gefahr darstellen;
  2. Ziffer 2
    Kategorie T2: Pyrotechnische Gegenstände für die Verwendung auf Bühnen und in Theatern, die nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden dürfen.