Absatz eins,Für Besitz und Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F3 ist der Nachweis von Sachkunde erforderlich.
BGBl. I Nr. 131/2009
Pyrotechnikgesetz 2010 und Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Pyrotechnikgesetz 2010 erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17neu
Sachkunde und Fachkenntnis
Paragraph 17,
- Absatz 2,Für Besitz und Verwendung nachstehender pyrotechnischer Gegenstände und Sätze ist der Nachweis von Fachkenntnis erforderlich:
- Ziffer einspyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4;
- Ziffer 2pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 einschließlich Sätze der Kategorie S2;
- Ziffer 3pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2.
- Absatz 3,Sachkunde oder Fachkenntnis im Sinne des Absatz eins und 2 liegt vor
- Ziffer einsnach erfolgreicher Teilnahme an einem Pyrotechnik-Lehrgang für die entsprechende Kategorie bei einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgangsträger oder
- Ziffer 2bei einer Gewerbeberechtigung für die Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze hinsichtlich der jeweiligen Kategorie, der die hergestellten Gegenstände oder Sätze zuzurechnen sind; bei der Erzeugung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2 gilt dies nur bezüglich der Art (Produktgruppe), der der hergestellte Gegenstand zuzurechnen ist, oder
- Ziffer 3hinsichtlich pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2 nach Glaubhaftmachung ausreichender Fachkenntnis betreffend den Umgang mit der konkreten Art (Produktgruppe) gegenüber der Behörde.
- Absatz 4,Darüber hinaus liegt bei Nachweis der
- Ziffer einsSachkunde über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 auch Fachkenntnis über Anzündmittel der Kategorie P2,
- Ziffer 2Fachkenntnis über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 auch Sachkunde über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F3 sowie Fachkenntnis über Anzündmittel der Kategorie P2 und
- Ziffer 3Fachkenntnis über pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 auch Fachkenntnis über Anzündmittel der Kategorie P2 und pyrotechnische Sätze der Kategorie S2
vor. - Absatz 5,Die Behörde hat auf Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR eine in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR absolvierte Ausbildung oder ausgeübte berufliche Tätigkeit als ausreichenden Nachweis der Sachkunde gemäß Absatz eins, oder Fachkenntnis gemäß Absatz 2, mit Bescheid anzuerkennen, wenn
- Ziffer einsdie absolvierte Ausbildung den in Absatz 3, Ziffer eins, genannten Lehrgängen im Wesentlichen gleichwertig ist oder
- Ziffer 2die Person in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des EWR berechtigt ist, ein in Absatz 3, Ziffer 2, genanntes Gewerbe auszuüben.
Der Bescheid, mit dem eine Ausbildung oder eine berufliche Tätigkeit gemäß Ziffer eins, oder 2 anerkannt wird, gilt als Nachweis der entsprechenden Sachkunde oder Fachkenntnis.