BGBl. I Nr. 131/2009
Pyrotechnikgesetz 2010 und Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Pyrotechnikgesetz 2010 erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31neu
Erbschaft und Vermächtnis
Paragraph 31,
Befinden sich im Nachlass eines Verstorbenen pyrotechnische Gegenstände oder Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 oder S2, ist der Erbe oder Vermächtnisnehmer verpflichtet, binnen sechs Monaten ab Kenntnis seiner Rechtsnachfolge eine Besitzberechtigung zu erlangen oder diese einem zum Besitz und zur Verwendung Berechtigten zu überlassen.