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BGBl. I Nr. 132/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und Änderung des Polizeikooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) erlassen sowie das Polizeikooperationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 132/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) neu § 0↗RIS↗
§ 37neu
in Kraft 01.01.2010 – 08.04.2013 · idF BGBl. I Nr. 132/2009 · danach: BGBl. I Nr. 65/2013 § 37↗RIS↗

Ausschreibung von Abgängigen

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, in den in Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 SPG genannten Fällen Ausschreibungen auch im Schengener Informationssystem vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Wird eine im Schengener Informationssystem von Sicherheitsbehörden eines anderen Staates als abgängig ausgeschriebene Person angetroffen, ist dem ausschreibenden Sirene-Büro der Aufenthalt des Abgängigen mitzuteilen. Ist die abgängige Person volljährig, bedarf die Mitteilung der Einwilligung des Aufgefundenen. Jedenfalls zulässig ist, das ausschreibende Sirene-Büro sowie die Person, die den Betroffenen als abgängig gemeldet hat, darüber zu informieren, dass die Person aufgefunden wurde, ohne dass dabei Angaben zum Aufenthaltsort mitgeteilt werden.