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BGBl. I Nr. 132/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und Änderung des Polizeikooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) erlassen sowie das Polizeikooperationsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 132/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG) neu § 0↗RIS↗
§ 38neu
in Kraft 01.01.2010 – 08.04.2013 · idF BGBl. I Nr. 132/2009 · danach: BGBl. I Nr. 65/2013 § 38↗RIS↗

Ausschreibung von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Gerichtsverfahren gesucht werden

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, auf Ersuchen der Gerichte oder Staatsanwaltschaften für Zwecke der Feststellung des Wohnsitzes oder des Aufenthalts Daten zu folgenden Personen in das Schengener Informationssystem einzugeben:
    1. Ziffer eins
      die als Zeugen in einem gerichtlichen Strafverfahren gesucht werden;
    2. Ziffer 2
      die als Beschuldigte, die im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten, deretwegen sie verfolgt werden, vor Gericht geladen sind oder die zum Zwecke der Ladung gesucht werden;
    3. Ziffer 3
      denen ein Strafurteil oder andere Schriftstücke im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Taten, deretwegen sie verfolgt werden, zuzustellen ist;
    4. Ziffer 4
      denen als Verurteilte die Ladung zum Antritt einer gerichtlichen Freiheitsstrafe zugestellt werden muss.
  2. Absatz 2,Wird der Wohnsitz oder der Aufenthalt einer nach Absatz eins, ausgeschriebenen Person festgestellt, ist der ausschreibende Mitgliedstaat zu informieren und ihm der Wohnsitz oder der Aufenthalt bekanntzugeben.