Absatz eins,Die polizeiliche Kooperation mit Europol umfasst die Vorbeugung und Bekämpfung von Straftaten im Bereich organisierter Kriminalität, Terrorismus sowie anderer Formen schwerer Kriminalität gemäß Anhang 1, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind.
BGBl. I Nr. 132/2009
Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und Änderung des Polizeikooperationsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die polizeiliche Kooperation mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Europäischen Polizeiamt (Europol) erlassen sowie das Polizeikooperationsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5neu
2. Teil
Europol
Zusammenarbeit mit Europol
Paragraph 5,
- Absatz 2,Die polizeiliche Kooperation mit Europol erstreckt sich auch auf Straftaten, die mit den in Absatz eins, genannten in Zusammenhang stehen und begangen werden,
- Ziffer einsum die Mittel zur Begehung von in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallenden Handlungen zu beschaffen,
- Ziffer 2um Handlungen zu erleichtern oder durchzuführen, die in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallen oder
- Ziffer 3um sicherzustellen, dass in den Zuständigkeitsbereich von Europol fallende Handlungen straflos bleiben.