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BGBl. I Nr. 133/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
DSG-Novelle 2010
Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz 2000 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (DSG-Novelle 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 133/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Datenschutzgesetz (DSG) 733 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 50bneu
in Kraft 01.01.2010 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 133/2009 · danach: BGBl. I Nr. 83/2013 Art. 2 § 50b↗RIS↗

Besondere Protokollierungs- und Löschungspflicht

Paragraph 50 b,

  1. Absatz eins,Jeder Verwendungsvorgang einer Videoüberwachung ist zu protokollieren. Dies gilt nicht für Fälle der Echtzeitüberwachung.
  2. Absatz 2,Aufgezeichnete Daten sind, sofern sie nicht aus konkretem Anlass für die Verwirklichung der zu Grunde liegenden Schutz- oder Beweissicherungszwecke oder für Zwecke nach Paragraph 50 a, Absatz 6, benötigt werden, spätestens nach 72 Stunden zu löschen. Paragraph 33, Absatz 2, AVG gilt. Eine beabsichtigte längere Aufbewahrungsdauer ist in der Meldung anzuführen und zu begründen. In diesem Fall darf die Datenschutzkommission die Videoüberwachung nur registrieren, wenn dies aus besonderen Gründen zur Zweckerreichung regelmäßig erforderlich ist.