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BGBl. I Nr. 141/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010 – BRÄG 2010
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Notariatstarifgesetz und das Rechtsanwaltstarifgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2010 – BRÄG 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 141/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Notariatsordnung (NO) 1040 § 0↗RIS↗
§ 10geändertAbs 2
in Kraft 01.08.1989 – 31.12.2009 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 141/2009 § 10↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 141/2009 § 10↗RIS↗
§ 10.
(1) Die Ernennung der Notare steht dem Bundesminister für Justiz zu.
(2) Jede zu besetzende Notariatstelle ist von der Notariatskammer auszuschreiben; die Ausschreibung ist im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” bekanntzumachen. Jede zu besetzende Notarstelle ist von der Notariatskammer auszuschreiben. Die Ausschreibung ist auf der Website der Österreichischen Notariatskammer allgemein zugänglich bekanntzumachen; sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden. Hiebei ist eine Bewerbungsfrist mit einem Kalendertag als Endzeitpunkt zu bestimmen. Zwischen der Bekanntmachung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” auf der Website der Österreichischen Notariatskammer und dem Ende der Bewerbungsfrist hat muss ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen zu liegen.
(3) Der Bundesminister für Justiz kann auf Antrag der Notariatskammer einen Tausch von Notarstellen ohne vorherige Ausschreibung durch entsprechende Ernennungen bewilligen. Der Antrag ist unzulässig, wenn einer der beteiligten Notare das 64. Lebensjahr bereits vollendet hat oder die Amtszeit eines der beiden in der letzten Notarstelle noch nicht sechs Jahre beträgt.
(4) Die Bewerbung eines Notars um eine andere Notarstelle ist unzulässig, wenn im Zeitpunkt des Endes der Bewerbungsfrist oder, wenn die zu besetzende Amtsstelle erst zu einem späteren Zeitpunkt frei oder neu errichtet wird, zu diesem Zeitpunkt der Bewerber das 64. Lebensjahr bereits vollendet hat oder seine Amtszeit in der letzten Notarstelle noch nicht sechs Jahre beträgt.
(5) Eine Versetzung von Amts wegen ist unzulässig.
Anmerkung
ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009