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BGBl. I Nr. 142/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Änderung des Strafgesetzbuches, des Strafvollzugsgesetzes, der Strafprozessordnung, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 und des Strafregistergesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Strafregistergesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 142/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Strafvollzugsgesetz (StVG) 224 § 0↗RIS↗
§ 166geändertZ 2 lit b
in Kraft 18.06.2009 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 52/2009 · danach: BGBl. I Nr. 142/2009 § 166↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 142/2009 § 166↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches
§ 166.
Für den Vollzug der Unterbringung nach § 21 Abs. 2 des Strafgesetzbuches gelten folgende besondere Bestimmungen:
1. Die Untergebrachten sind zur Erreichung der Vollzugszwecke (§ 164) entsprechend ihrem Zustand ärztlich, insbesondere psychiatrisch, psychotherapeutisch, psychohygienisch und erzieherisch zu betreuen. Soweit danach Abweichungen von den Bestimmungen über den Vollzug der Unterbringung (§ 167) erforderlich sind, hat der Anstaltsleiter diese Abweichungen im Rahmen des § 165 Abs. 1 Z 1 und 2 anzuordnen.
2. Eine Unterbrechung der Unterbringung darf nur gewährt werden, wenn anzunehmen ist, daß der Untergebrachte während der Zeit der Unterbrechung keine gerichtlich strafbare Handlung begehen wird. Im übrigen gilt hiefür § 99 dem Sinne nach mit folgenden Maßgaben:
a) Eine Unterbrechung im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 ist zulässig, sobald die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigen würde, eine Unterbrechung im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 2, sobald diese Strafzeit ein Jahr nicht übersteigen würde.
b) Eine Unterbrechung darf auch gewährt werden, soweit dies zur Behandlung des Zustandes des Untergebrachten (Z 1) oder zur Vorbereitung auf das Leben in Freiheit notwendig oder zweckmäßig erscheint. In diesem Fall darf das zeitliche Ausmaß der Unterbrechung bis zu einem Monat betragen. Über eine Unterbrechung von mehr als vierzehn Tagen entscheidet das Vollzugsgericht. Soweit es erforderlich erscheint, ist die Unterbrechung nur unter Auflagen oder Bedingungen zu gestatten.