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BGBl. I Nr. 151/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
Abgabenänderungsgesetz 2009 (AbgÄG 2009)
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Alkoholsteuergesetz, das Biersteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996 und die Abgabenexekutionsordnung geändert werden – Abgabenänderungsgesetz 2009 (AbgÄG 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 151/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tabaksteuergesetz 2022 (TabStG 2022) 4251 § 0↗RIS↗
§ 30geändertAbs 3; Abs 3a (neu); Abs 5 (aufgehoben)
in Kraft 01.05.2004 – 30.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 124/2003 · danach: BGBl. I Nr. 151/2009 § 30↗RIS↗
in Kraft 31.12.2009 – 30.06.2020 · idF BGBl. I Nr. 151/2009 · danach: BGBl. I Nr. 104/2019 § 30↗RIS↗
Versandhandel
§ 30.
(1) Der Versandhandel mit Tabakwaren gemäß Abs. 2 ist unzulässig.
(2) Versandhandel betreibt, wer Tabakwaren aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Geschäftssitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand der Tabakwaren an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler). Als Privatpersonen im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.
(3) Werden Tabakwaren durch einen Versandhändler mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuerschuld mit der Auslieferung der Tabakwaren an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhändler. Der Erwerber der Tabakwaren wird neben dem Versandhändler Steuerschuldner.
(3a) § 9 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(4) Der Steuerschuldner hat für die Tabakwaren, für die die Steuerschuld entstanden ist, unverzüglich bei dem Zollamt, in dessen Bereich der Erwerber seinen Wohnsitz (Geschäftssitz) hat, eine Steueranmeldung abzugeben, darin die Steuer selbst zu berechnen und zu entrichten.
(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 427/1996)