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BGBl. I Nr. 153/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2009
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Asylgerichtshofgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Militärberufsförderungsgesetz 2004 geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 131 § 0↗RIS↗
§ 44cgeändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 01.01.2009 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 147/2008 · danach: BGBl. I Nr. 153/2009 § 44c↗RIS↗
in Kraft 01.01.2010 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 153/2009 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 44c↗RIS↗
§ 44c.
(1) Vertragslehrern (Vertragserziehern) des Entlohnungsschemas II L, die im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage. Die Erzieherzulage beträgt jährlich
in der Entlohnungsgruppe l 1 ....................... 4 071,0 €,
in den Entlohnungsgruppen l 2a ...................... 3 595,9 4 107,6 €,
in den Entlohnungsgruppen l 2b ...................... 2 989,3 €, 2a
in der Entlohnungsgruppe l 3 ....................... 2 245,3 628,3 €.,
§ 60a Abs. 3, 4, 8 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß in den Entlohnungsgruppen l 2b
anzuwenden. 3 016,2 €,
in der Entlohnungsgruppe l 3 .
2 265,5 €.
§ 60a Abs. 3, 4, 8 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die zwar nicht in dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist – für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage im halben Ausmaß der im Abs. 1 angeführten Ansätze. § 60a Abs. 6 bis 9 des Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß anzuwenden.
dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß, aber  mindestens im Ausmaß von drei
Achtel ihrer Lehrverpflichtung als  Erzieher an Internatsschulen oder
Schülerheimen des  Bundes oder  an gleichartigen  Anstalten verwendet
werden, gebührt - sofern nicht § 10  Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für
die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage  im halben Ausmaß der im
Abs. 1 angeführten Ansätze.  § 60a Abs. 6 bis 9  des Gehaltsgesetzes
1956 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die mit weniger als dem Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.
dem  Ausmaß von  drei  Achtel  ihrer Lehrverpflichtung  als  Erzieher
verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.