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BGBl. I Nr. 153/2009

kundgemacht 30.12.2009 RIS↗Parlament↗
2. Dienstrechts-Novelle 2009
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Asylgerichtshofgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Militärberufsförderungsgesetz 2004 geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 153/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 75 § 0↗RIS↗
§ 59bgeändertAbs 1 Z 1 lit a, lit b, lit c, Z 2 lit a, lit b, lit c, lit d, Z 3 lit a, lit b, Z 4; Abs 2 Z 1 lit a, lit b, lit c, Z 2 lit a, lit b, Z 3 lit a, lit b, lit c, Z 4, Z 5; Abs 3 Z 1, Z 2; Abs 4 bis Abs 6
in Kraft 01.01.2009 – 31.12.2009 · idF BGBl. I Nr. 147/2008 · danach: BGBl. I Nr. 153/2009 § 59b↗RIS↗
in Kraft 01.01.2010 – 31.12.2010 · idF BGBl. I Nr. 153/2009 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 59b↗RIS↗
§ 59b.
(1) An Hauptschulen, an Sonderschulen, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt werden, und in Polytechnischen Schulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
1. Lehrer in den Unterrichtsgegenständen Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
a) 56,8 57,3 €, wenn sie in einer Schülergruppe oder Klasse leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
b) 70,8 71,4 €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen im selben Unterrichtsgegenstand leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
c) 85,1 85,9 €, wenn sie in zwei oder mehr Schülergruppen oder Klassen in verschiedenen Unterrichtsgegenständen leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
2. Fachkoordinatoren für die Unterrichtsgegenstände Deutsch, Mathematik bzw. Lebende Fremdsprache
a) 56,8 57,3 €, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf,
b) 70,8 71,4 €, wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für insgesamt fünf bis elf,
c) 70,8 71,4 €, wenn sie an der betreffenden Schule in weniger als vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf,
d) 85,1 85,9 €, wenn sie an der betreffenden Schule in vier Schulstufen die Unterrichtstätigkeit der Lehrer insgesamt für mindestens zwölf
Schülergruppen zu koordinieren haben,
3. Leiter einer Hauptschule, einer Sonderschule, die nach dem Lehrplan einer Hauptschule geführt wird, und einer als selbständige Schule geführten Polytechnischen Schule sowie Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind,
a) 56,8 57,3 €, wenn an der betreffenden Schule in weniger als 60 Schülergruppen,
b) 70,8 71,4 €, wenn an der betreffenden Schule in mindestens 60 Schülergruppen
leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird,
4. Leiter einer sonstigen allgemeinbildenden Pflichtschule mit angeschlossener Polytechnischer Schule und Lehrer, die mit der Leitung einer solchen Schule betraut sind, 28,6 28,9 €.
Der Anspruch nach den Z 1 bis 4 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen vorangeht.
(2) An Berufsschulen gebührt den Lehrern für die Dauer einer der nachstehenden Verwendungen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für
1. Lehrer für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 56,8 57,3 €, wenn sie in einer oder zwei,
b) 70,8 71,4 €, wenn sie in drei oder vier,
c) 78,3 79,0 €, wenn sie in fünf oder mehr
Schülergruppen je Schuljahr leistungsdifferenzierten Unterricht erteilen,
2. Fachkoordinatoren an ganzjährigen und saisonmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 56,8 57,3 €, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für fünf bis elf,
b) 70,8 71,4 €, wenn sie im Schuljahr an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer für mindestens zwölf Schülergruppen zu koordinieren haben,
3. Fachkoordinatoren an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstände im Bereich des betriebswirtschaftlichen und fachtheoretischen Unterrichts
a) 56,8 57,3 €, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer während eines Lehrganges für mindestens fünf, aber - bezogen auf das ganze Schuljahr - für weniger als zwölf,
b) 70,8 71,4 €, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für zwölf bis 16,
c) 78,3 79,0 €, wenn sie an der betreffenden Schule die Unterrichtstätigkeit der Lehrer - bezogen auf das ganze Schuljahr - für mehr als 16
Schülergruppen zu koordinieren haben,
4. Leiter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 55,7 56,2 €,
5. Direktorstellvertreter einer Berufsschule, an der leistungsdifferenzierter Unterricht erteilt wird, 28,1 28,4 €.
Der Anspruch nach den Z 1 bis 5 besteht auch während des Beobachtungszeitraumes, der am Beginn des Schuljahres der Einstufung in die einzelnen Leistungsgruppen vorangeht. Abweichend vom ersten Satz gebührt die Dienstzulage an lehrgangsmäßigen Berufsschulen für die Dauer des betreffenden Schuljahres.
(3) An Schulen mit besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung gebührt den nach § 2 der Verordnung BGBl. Nr. 135/1985 bestellten Fachkoordinatoren für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Fachkoordinatoren, die den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 4 bis 8 Klassen zu koordinieren haben,
1. 85,1 85,9 € in einer der Verwendungsgruppen L 2 oder L 3,
2. 99,9 100,8 € in der Verwendungsgruppe L 1.
Die Dienstzulage erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um 40 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 9 bis 12 Klassen zu koordinieren hat. Sie erhöht sich in der jeweiligen Verwendungsgruppe um 80 vH, wenn der Fachkoordinator den Unterricht an der betreffenden Schule in den den Schwerpunkt betreffenden Gegenständen in 13 oder mehr Klassen zu koordinieren hat.
(4) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Hauptschule verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Hauptschulen mit
verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine bis zu 4 Klassen
Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Hauptschulen mit 60%
5 bis zu 4 7 Klassen ......................... 60%
5 bis 7 Klassen .......................... 75%
8 oder 9 Klassen ......................... 90%
10 bis 12 Klassen ........................ 100% 90%
13 10 bis 15 12 Klassen ........................ 110%
16 bis 18 Klassen ........................ 120% 100%
mehr als 18 13 bis 15 Klassen ...................... 130%
von 111,3 €. Die Dienstzulage gebührt je Hauptschule nur einem 110%
Lehrer. Je Hauptschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater 16 bis 18 Klassen
verwendet werden. 120%
mehr als 18 Klassen
130%
von 112,3 €. Die Dienstzulage gebührt je Hauptschule nur einem Lehrer. Je Hauptschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.
(5) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer Sonderschule mit mindestens zwei Klassen der fünften bis neunten Schulstufe verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die
mindestens zwei Klassen der fünften bis neunten Schulstufe verwendet Dienstzulage beträgt an Sonderschulen mit
wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die 2 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe
Dienstzulage beträgt an Sonderschulen mit 60%
2 3 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe .......................... 60%
3 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe .......................... 80%
4 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe .......................... 100%
5 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe .......................... 115% 100%
6 5 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe .......................... 130%
7 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe .......................... 145% 115%
mehr als 7 6 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe ................. 160%
von 36,4 €. Die Dienstzulage gebührt je Sonderschule nur einem 130%
Lehrer. Je Sonderschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater 7 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe
verwendet werden. 145%
mehr als 7 Klassen der 5. bis 9. Schulstufe
160%
von 36,7 €. Die Dienstzulage gebührt je Sonderschule nur einem Lehrer. Je Sonderschule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.
(6) Dem Lehrer, der als Schülerberater an einer selbständigen Polytechnischen Schule verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt an Polytechnischen Schulen mit
Polytechnischen Schule verwendet wird, gebührt für die Dauer dieser 1 bis 2 Klassen
Verwendung eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Die Dienstzulage 40%
beträgt an Polytechnischen Schulen mit 3 bis 4 Klassen
1 bis 2 Klassen .................... 40% 60%
3 5 bis 4 6 Klassen .................... 60%
5 bis 6 Klassen .................... 80%
7 bis 8 Klassen .................... 100%
9 bis 10 Klassen .................... 120% 100%
11 9 bis 12 10 Klassen .................... 140%
13 bis 14 Klassen .................... 160% 120%
15 11 bis 16 12 Klassen .................... 180%
17 bis 18 Klassen .................... 200% 140%
19 13 bis 20 14 Klassen .................... 220%
mehr als 20 Klassen .................. 240% 160%
von 111,3 €. Die Dienstzulage gebührt je Polytechnischer Schule nur einem Lehrer. An einer Polytechnischen Schule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden. 15 bis 16 Klassen
180%
17 bis 18 Klassen
200%
19 bis 20 Klassen
220%
mehr als 20 Klassen
240%
von 112,3 €. Die Dienstzulage gebührt je Polytechnischer Schule nur einem Lehrer. An einer Polytechnischen Schule darf nur ein Lehrer als Schülerberater verwendet werden.