BGBl. I Nr. 153/2009
2. Dienstrechts-Novelle 2009
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Asylgerichtshofgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Militärberufsförderungsgesetz 2004 geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2009)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 91geändertBezeichnung; Abs 1 Tabelle; Abs 4a; Abs 4b (neu)
UNTERABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen
Funktionszulage
§ 91. (1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige
(1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt
in der Ver-wendungs-gruppe | in der Funktions-gruppe | in der Funktionsstufe | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
Euro | |||||
M BO 1 und M ZO 1 | 1 | 50,2 | 150,4 | 280,8 | 321,0 |
2 | 250,6 | 401,1 | 902,6 | 1 504,3 | |
3 | 270,9 | 496,3 | 1 087,2 | 1 799,2 | |
4 | 288,8 | 631,8 | 1 183,1 | 1 897,5 | |
5 | 663,6 | 1 166,1 | 2 081,8 | 2 836,5 | |
6 | 799,7 | 1 347,7 | 2 281,6 | 3 017,8 | |
M BO 2 und M ZO 2 | 1 | 60,0 | 70,2 | 80,1 | 90,4 |
2 | 70,2 | 90,4 | 110,2 | 150,4 | |
3 | 170,5 | 240,8 | 350,8 | 702,2 | |
4 | 220,7 | 300,9 | 481,4 | 952,8 | |
5 | 240,8 | 321,0 | 521,5 | 1 022,9 | |
6 | 300,9 | 401,1 | 702,2 | 1 183,3 | |
7 | 350,8 | 451,3 | 751,9 | 1 303,6 | |
8 | 707,1 | 943,1 | 1 414,9 | 1 980,8 | |
9 | 754,4 | 1 037,6 | 1 556,1 | 2 357,8 | |
M BUO 1 und M ZUO 1 | 1 | 30,1 | 40,3 | 50,2 | 60,0 |
2 | 50,2 | 65,2 | 80,1 | 100,3 | |
3 | 80,1 | 120,4 | 200,5 | 350,8 | |
4 | 110,2 | 150,4 | 250,6 | 401,1 | |
5 | 150,4 | 200,5 | 300,9 | 451,3 | |
6 | 200,5 | 250,6 | 350,8 | 501,4 | |
7 | 250,6 | 300,9 | 421,1 | 551,6 | |
M BUO 2 und M ZUO 2 | 1 | 30,1 | 40,3 | 50,2 | 60,0 |
2 | 80,1 | 120,4 | 159,3 | 236,1 |
(2) Es gebühren:
… 9 unveränderte Absätze
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die in einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4a) (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2009 außer Kraft.) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird und sie nicht bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres abgegeben wurde.
(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung und Pauschalierung von Mehrleistungen bis zu höchstens 40 Stunden pro Monat möglich. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind Zeiten gemäß § 49 Abs. 9 BDG 1979 gleichzuhalten.
(5) Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
§ 91geändert nie in Kraft getretenAbs 3a Z 1, Z 2 (neu), Schlussteil (neu); Abs 4a; Abs 4b
… 13 unveränderte Absätze
UNTERABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen
Funktionszulage
§ 91.
(1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt
in der Ver-wendungs-gruppe | in der Funktions-gruppe | in der Funktionsstufe | |||
1 | 2 | 3 | 4 | ||
Euro | |||||
M BO 1 und M ZO 1 | 1 | 50,2 | 150,4 | 280,8 | 321,0 |
2 | 250,6 | 401,1 | 902,6 | 1 504,3 | |
3 | 270,9 | 496,3 | 1 087,2 | 1 799,2 | |
4 | 288,8 | 631,8 | 1 183,1 | 1 897,5 | |
5 | 663,6 | 1 166,1 | 2 081,8 | 2 836,5 | |
6 | 799,7 | 1 347,7 | 2 281,6 | 3 017,8 | |
M BO 2 und M ZO 2 | 1 | 60,0 | 70,2 | 80,1 | 90,4 |
2 | 70,2 | 90,4 | 110,2 | 150,4 | |
3 | 170,5 | 240,8 | 350,8 | 702,2 | |
4 | 220,7 | 300,9 | 481,4 | 952,8 | |
5 | 240,8 | 321,0 | 521,5 | 1 022,9 | |
6 | 300,9 | 401,1 | 702,2 | 1 183,3 | |
7 | 350,8 | 451,3 | 751,9 | 1 303,6 | |
8 | 707,1 | 943,1 | 1 414,9 | 1 980,8 | |
9 | 754,4 | 1 037,6 | 1 556,1 | 2 357,8 | |
M BUO 1 und M ZUO 1 | 1 | 30,1 | 40,3 | 50,2 | 60,0 |
2 | 50,2 | 65,2 | 80,1 | 100,3 | |
3 | 80,1 | 120,4 | 200,5 | 350,8 | |
4 | 110,2 | 150,4 | 250,6 | 401,1 | |
5 | 150,4 | 200,5 | 300,9 | 451,3 | |
6 | 200,5 | 250,6 | 350,8 | 501,4 | |
7 | 250,6 | 300,9 | 421,1 | 551,6 | |
M BUO 2 und M ZUO 2 | 1 | 30,1 | 40,3 | 50,2 | 60,0 |
2 | 80,1 | 120,4 | 159,3 | 236,1 |
(2) Es gebühren:
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die in einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3
2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2
außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(4a) Beamtinnen und Beamte der Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und der Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 können durch schriftliche Erklärung die Anwendbarkeit des Abs. 4 für ein Kalenderjahr ausschließen. Eine solche schriftliche Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr eine Bedingung beigefügt wird und sie nicht bis zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres abgegeben wurde. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft.)
(4b) Hat die Beamtin oder der Beamte eine solche schriftliche Erklärung gemäß Abs. 4a abgegeben, so reduziert sich die Funktionszulage um 30,89%. In diesem Fall ist die Anordnung und Pauschalierung von Mehrleistungen bis zu höchstens 40 Stunden pro Monat möglich. Zeiten darüber hinausgehender Diensterbringung sind Zeiten gemäß § 49 Abs. 9 BDG 1979 gleichzuhalten. (Anm.: Tritt mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft.)
(5) Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.