BGBl. I Nr. 153/2009
2. Dienstrechts-Novelle 2009
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, die Reisegebührenvorschrift, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Pensionsgesetz 1965, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Asylgerichtshofgesetz, das Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz und das Militärberufsförderungsgesetz 2004 geändert werden (2. Dienstrechts-Novelle 2009)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 140geändertAbs 2 Tabelle, (entfallen); Abs 3 Tabelle
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
§ 140.
(1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Verwendungsbezeichnung „Beamter” vorgesehen. Diese Verwendungsbezeichnung kann mit einem Kurzhinweis auf die Art der Aufgabenstellung („für ...”) geführt werden.
(2) An die Stelle dieser Verwendungsbezeichnung treten folgende Amtstitel:
1. | in der Verwendungsgruppe A 1 | |||
a) | ab der Gehaltsstufe 11 | Oberrat, | ||
b) | abweichend von lit. a in den Funktionsgruppen 2 bis 4 ab der Gehaltsstufe 14, in den Funktionsgruppen 5 und 6 ab der Gehaltsstufe 13 und in den Funktionsgruppen 7 bis 9 | |||
an Zentralstellen | Ministerialrat, | |||
in der Parlamentsdirektion abweichend hievon | Parlamentsrat, | |||
an sonstigen Dienststellen | Hofrat, | |||
2. | in der Verwendungsgruppe A 2 ab der Gehaltsstufe 10: | |||
a) | in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1 und 2 | Amtsrat, | ||
b) | in den Funktionsgruppen 3 bis 8 | Amtsdirektor, | ||
3. | in der Verwendungsgruppe A 3 ab der Gehaltsstufe 10: | |||
a) | in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1 und 2 | Fachinspektor, | ||
b) | in den Funktionsgruppen 3 bis 8 | Fachoberinspektor, | ||
4. | in der Verwendungsgruppe A 4 ab der Gehaltsstufe 10: | |||
a) | in der Grundlaufbahn | Kontrollor, | ||
b) | in den Funktionsgruppen 1 und 2 | Oberkontrollor, | ||
5. | in der Verwendungsgruppe A 5 ab der Gehaltsstufe 10: | Oberamtsassistent, | ||
6. | in den Verwendungsgruppen A 6 und A 7 ab der Gehaltsstufe 10: | Oberamtswart. | ||
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
(4) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.
… 4 unveränderte Absätze
(5) Die Wirkung der mit der Erreichung einer höheren Gehaltsstufe oder höheren Funktionsgruppe verbundenen Änderung des Amtstitels gemäß Abs. 2 oder der Verwendungsbezeichnung gemäß Abs. 3 tritt während eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 2 oder 3 rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Beamten gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entegegenstehen (Anm.: richtig: entgegenstehen).