Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 16/2009

kundgemacht 25.03.2009 RIS↗Parlament↗
22. StVO-Novelle und Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 (22. StVO-Novelle) und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 16/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) 64 § 0↗RIS↗
§ 52geändertÜberschrift · 1. „FAHRVERBOT (IN BEIDEN RICHTUNGEN)“: Überschrift, Text · 2. „EINFAHRT VERBOTEN“: Überschrift, Text · 3a. „EINBIEGEN NACH LINKS VERBOTEN“: Überschrift, Text (neu) · 3b. „EINBIEGEN NACH RECHTS VERBOTEN“: Überschrift, Text · 3c. „UMKEHREN VERBOTEN“: Überschrift, Text · 4a. „ÜBERHOLEN VERBOTEN“: Überschrift, Text · 4b. „ENDE DES ÜBERHOLVERBOTES“: Überschrift, Text (neu) · 4c. „ÜBERHOLEN FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE V…: Überschrift, Text · 4d. „ENDE DES ÜBERHOLVERBOTES FÜR LASTK…: Überschrift, Text (neu) · 5. „WARTEPFLICHT BEI GEGENVERKEHR“: Überschrift, Text · 6a. „FAHRVERBOT FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE…: Überschrift, Text · 6b. „FAHRVERBOT FÜR MOTORRÄDER“: Überschrift, Text · 6c. „FAHRVERBOT FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE“: Überschrift (neu), Text · 6d. „FAHRVERBOT FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT …: Überschrift (neu), Text · 7a. „FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE“: Überschrift (neu), Text · 7b. „FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE …: Überschrift, Text · 7c. „FAHRVERBOT FÜR FUHRWERKE“: Überschrift, Text · 7d. entfällt: Überschrift · 7e. „FAHRVERBOT FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT …: Überschrift, Text · 7f. „FAHRVERBOT FÜR OMNIBUSSE“: Überschrift, Text · 8a. „FAHRVERBOT FÜR FAHRRÄDER UND MOTOR…: Überschrift, Text · 8b. „FAHRVERBOT FÜR MOTORFAHRRÄDER“: Überschrift, Text · 8c. „FAHRVERBOT FÜR FAHRRÄDER“: Überschrift, Text · 9a. „FAHRVERBOT FÜR ÜBER m BREITE FAHRZ…: Überschrift, Text · 9b. „FAHRVERBOT FÜR ÜBER m HOHE FAHRZEU…: Überschrift, Text · 9c. „FAHRVERBOT FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER …: Überschrift, Text · 9d. „FAHRVERBOT FÜR ALLE FAHRZEUGE MIT …: Überschrift, Text · 10a. „GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERL…: Überschrift, Text · 10b. „ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄN…: Überschrift, Text · 11. „ENDE VON ÜBERHOLVERBOTEN UND GESCH…: Überschrift, Text (neu) · 11a. „ZONENBESCHRÄNKUNG“: Überschrift, Text (neu) · 11b. „ENDE EINER ZONENBESCHRÄNKUNG“: Überschrift, Text (neu) · 12. „HALT ZOLL“: Überschrift, Text · 13a. „PARKEN VERBOTEN“: Überschrift, Text · lit a, lit b · 13b. „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“: Überschrift, Text · 13c. „WECHSELSEITIGES PARKVERBOT“: Überschrift, Text · 13d. „KURZPARKZONE“: Überschrift, Text · 13e. „ENDE DER KURZPARKZONE“: Überschrift, Text (neu) · 14. „HUPVERBOT“: Überschrift, Text · 14a.              ,REITVERBOT’: Überschrift, Text (neu) · 14b.              ,VERBOT FÜR FUSSGÄNGE…: Überschrift, Text (neu) · 15. „VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG“: Überschrift, Text · 15a. „VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG FÜR…: Überschrift (neu), Text (neu) · 16. „RADWEG“: Überschrift, Anm (entfallen), Text · 17. „GEHWEG“: Überschrift, Anm (entfallen), Text (neu) · 17a. „GEH- UND RADWEG“: Überschrift, lit a (neu), Schlussteil (neu), lit b (neu) · 17b. „REITWEG“: Überschrift, Text (neu) · 18. „UNTERFÜHRUNG“: Überschrift, Text · 19. „VORGESCHRIEBENE MINDESTGESCHWINDIG…: Überschrift, Text · 21. „UMKEHRGEBOT“: Überschrift, Text · 22. „SCHNEEKETTEN VORGESCHRIEBEN“: Überschrift, Text · 22a. „ENDE EINES GEBOTES“: Überschrift · 23. „VORRANG GEBEN“: Überschrift, Text · 24. „HALT“: Überschrift, Text · 25a. „VORRANGSTRASSE“: Überschrift, Text (neu) · 25b. „ENDE DER VORRANGSTRASSE“: Überschrift, Text (neu)
in Kraft 01.07.2005 – 25.03.2009 · idF BGBl. I Nr. 52/2005 · danach: BGBl. I Nr. 16/2009 § 52↗RIS↗
in Kraft 26.03.2009 – 30.05.2011 · idF BGBl. I Nr. 16/2009 · danach: BGBl. I Nr. 34/2011 § 52↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
§ 52. Die Vorschriftszeichen
Die Vorschriftszeichen sind
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen,
b) Gebotszeichen oder
c) Vorrangzeichen.
a) Verbots- oder Beschränkungszeichen
1. “FAHRVERBOT „FAHRVERBOT (IN BEIDEN RICHTUNGEN)” RICHTUNGEN)“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß dass das Fahren in beiden Fahrtrichtungen verboten ist; das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt.
2. “EINFAHRT VERBOTEN” „EINFAHRT VERBOTEN“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß dass die Einfahrt verboten ist.
3a. “EINBIEGEN „EINBIEGEN NACH LINKS VERBOTEN” VERBOTEN“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
3b. “EINBIEGEN „EINBIEGEN NACH RECHTS VERBOTEN” VERBOTEN“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Diese unter Z 3a und 3b angeführten Zeichen zeigen je nach der Richtung des Pfeiles an, daß dass das Einbiegen in die nächste Querstraße nach rechts oder links verboten ist.
3c. “UMKEHREN VERBOTEN” „UMKEHREN VERBOTEN“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß dass an der betreffenden Straßenstelle oder Kreuzung das Umkehren verboten ist.
4a. “ÜBERHOLEN VERBOTEN” „ÜBERHOLEN VERBOTEN“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß dass das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist. Es ist auf beiden Seiten der Fahrbahn anzubringen.
4b. “ENDE „ENDE DES ÜBERHOLVERBOTES” ÜBERHOLVERBOTES“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt das Ende des Überholverbotes (Z. 4a) an.
4c. “ÜBERHOLEN „ÜBERHOLEN FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE VERBOTEN” VERBOTEN“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß dass mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist. Es ist auf beiden Seiten der Fahrbahn anzubringen.
4d. “ENDE „ENDE DES ÜBERHOLVERBOTES FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE” LASTKRAFTFAHRZEUGE“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt das Ende des Überholverbotes für Lastkraftfahrzeuge (Z. 4c) an.
5. “WARTEPFLICHT „WARTEPFLICHT BEI GEGENVERKEHR” GEGENVERKEHR“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß dass der Lenker eines in der durch den roten Pfeil bezeichneten Fahrtrichtung fahrenden Fahrzeuges bei Gegenverkehr zu warten hat.
6a. “FAHRVERBOT „FAHRVERBOT FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE AUSSER EINSPURIGEN MOTORRÄDERN“
MOTORRÄDERN”
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit allen mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist.
Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit allen mehrspurigen 6b. „FAHRVERBOT FÜR MOTORRÄDER“
Kraftfahrzeugen verboten ist.
6b. “FAHRVERBOT FÜR MOTORRÄDER” Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit allen einspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist.
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
6c. „FAHRVERBOT FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE“
Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit allen einspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist.
6c. “FAHRVERBOT FÜR ALLE KRAFTFAHRZEUGE” Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit allen Kraftfahrzeugen verboten ist.
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
6d. „FAHRVERBOT FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT ANHÄNGER“
Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit allen Kraftfahrzeugen verboten ist.
6d. “FAHRVERBOT FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT ANHÄNGER” Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Kraftfahrzeugen mit allen Arten von Anhängern verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Anhängers die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
7a. „FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE“
Dieses Zeichen zeigt an, daß das Fahren mit Kraftfahrzeugen mit allen Arten von Anhängern verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, daß das Verbot nur gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, daß das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Anhängers die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.
7a. “FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE”
(Anm.: Die Zeichnungen sind nicht darstellbar.)
Diese Zeichen zeigen an, daß dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist.
Eine Gewichtsangabe bedeutet, daß dass das Verbot nur für ein Lastkraftfahrzeug gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftfahrzeuges oder das höchste zulässige Gesamtgewicht eines mitgeführten Anhängers das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet.
Eine Längenangabe bedeutet, daß dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Lastkraftfahrzeuges oder die Länge eines mitgeführten Anhängers oder die Länge des Lastkraftfahrzeuges samt Anhänger die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.
7b. “FAHRVERBOT „FAHRVERBOT FÜR LASTKRAFTFAHRZEUGE MIT ANHÄNGER” ANHÄNGER“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit Anhänger verboten ist. Die Gewichtsangabe bedeutet, daß dass das Mitführen von Anhängern verboten ist, deren Gesamtgewicht das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Der Verkehr von Sattelkraftfahrzeugen und von Zugmaschinen mit einem Anhänger ist jedoch gestattet.
7c. “FAHRVERBOT „FAHRVERBOT FÜR FUHRWERKE” FUHRWERKE“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß dass die Einfahrt für Fuhrwerke (§ 2 Abs. 1 Z 21) verboten ist.
7d. entfällt
7e. “FAHRVERBOT „FAHRVERBOT FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT GEFÄHRLICHEN GÜTERN” GÜTERN“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß dass das Fahren mit Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, verboten ist. Bezieht sich das Verbot auf einen gemäß diesen Vorschriften kategorisierten Tunnel, ist auf einer Zusatztafel mit den Großbuchstaben „B“, „C“, „D“ oder „E“ die diesem Tunnel gemäß den genannten Vorschriften zugeordnete Tunnelkategorie anzugeben; in diesem Fall gilt das Verbot nur für Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, die in Tunneln der jeweiligen Tunnelkategorie nicht zugelassen sind.
7f. „FAHRVERBOT FÜR OMNIBUSSE” OMNIBUSSE“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß dass das Fahren mit Omnibussen verboten ist. Eine Gewichtsangabe bedeutet, daß dass das Verbot nur gilt, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Omnibusses das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet. Eine Längenangabe bedeutet, daß dass das Verbot nur gilt, wenn die Länge des Omnibusses die im Zeichen angegebene Länge überschreitet.
8a. “FAHRVERBOT „FAHRVERBOT FÜR FAHRRÄDER UND MOTORFAHRRÄDER” MOTORFAHRRÄDER“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß dass das Fahren mit Fahrrädern und mit Motorfahrrädern verboten ist. Das Schieben dieser Fahrzeuge ist jedoch gestattet. Für die Lenker von Motorfahrrädern gilt überdies die Z 8b.
8b. “FAHRVERBOT „FAHRVERBOT FÜR MOTORFAHRRÄDER” MOTORFAHRRÄDER“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß dass das Fahren mit Motorfahrrädern mit laufendem Motor sowie das Laufenlassen der Motore solcher Fahrzeuge am Stand verboten ist. Das Schieben dieser Fahrzeuge ohne laufenden Motor ist jedoch gestattet.
8c. “FAHRVERBOT „FAHRVERBOT FÜR FAHRRÄDER” FAHRRÄDER“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß dass das Fahren mit Fahrrädern verboten ist; das Schieben dieser Fahrzeuge ist jedoch gestattet.
9a. “FAHRVERBOT „FAHRVERBOT FÜR ÜBER ... m BREITE FAHRZEUGE” FAHRZEUGE“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß dass das Fahren mit Fahrzeugen, deren größte Breite die im Zeichen angegebene Breite überschreitet, verboten ist.
9b. “FAHRVERBOT „FAHRVERBOT FÜR ÜBER ... m HOHE FAHRZEUGE” FAHRZEUGE“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß dass das Fahren mit Fahrzeugen, deren größte Höhe die im Zeichen angegebene Höhe überschreitet, verboten ist. Es kann oberhalb der Fahrbahn entsprechend der vorhandenen Höhe angebracht werden.
9c. “FAHRVERBOT „FAHRVERBOT FÜR FAHRZEUGE MIT ÜBER ... t GESAMTGEWICHT” GESAMTGEWICHT“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß dass das Fahren mit Fahrzeugen, deren Gesamtgewicht das im Zeichen angegebene Gewicht überschreitet, verboten ist.
9d. “FAHRVERBOT „FAHRVERBOT FÜR ALLE FAHRZEUGE MIT ÜBER ... … t ACHSLAST” ACHSLAST“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß dass das Fahren mit Fahrzeugen, deren Achslast die im Zeichen angegebene Achslast überschreitet, verboten ist.
10a. “GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG „GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)” HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
10b. “ENDE „ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG” GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung an. Es ist nach jedem Zeichen gemäß Z 10a anzubringen und kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden. Es kann entfallen, wenn am Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung eine neue Geschwindigkeitsbeschränkung, sei es auch nicht aufgrund dieses Bundesgesetzes, beginnt.
11. “ENDE „ENDE VON ÜBERHOLVERBOTEN UND GESCHWINDIGKEITSBEGRENZUNGEN” GESCHWINDIGKEITSBEGRENZUNGEN“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt das Ende von Überholverboten und Geschwindigkeitsbegrenzungen an, die für den betreffenden Straßenabschnitt durch Straßenverkehrszeichen kundgemacht worden sind.
11a. “ZONENBESCHRÄNKUNG” „ZONENBESCHRÄNKUNG“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Ein solches Zeichen zeigt den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt, wobei in einem Zeichen auch zwei Beschränkungen dargestellt werden können.
11b. „ENDE EINER ZONENBESCHRÄNKUNG” ZONENBESCHRÄNKUNG“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Ein solches Zeichen zeigt das Ende einer Zonenbeschränkung an. Es kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens (Z 11a) angebracht werden.
12. “HALT ZOLL” „HALT ZOLL“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt eine Zollstelle an, bei der zwecks Zollkontrolle anzuhalten ist. Mit entsprechend geänderter Aufschrift zeigt das Zeichen auch andere Stellen an, an denen der Fahrzeuglenker anzuhalten und bestimmte Bedingungen zu erfüllen hat, z. B. “MAUT” „MAUT“.
13a. “PARKEN VERBOTEN” „PARKEN VERBOTEN“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel “ANFANG” „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel “ENDE” „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.
Folgende unter dem Zeichen angebrachte Zusatztafeln zeigen an:
a) Eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Stunden, daß dass das Verbot während der angegebenen Stunden gilt;
b) eine Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Tage, daß dass das Verbot an den angegebenen Tagen gilt; beginnt das Verbot nicht um 00 Uhr oder endet es nicht um 24 Uhr, so ist auf der Zusatztafel überdies auch noch der Zeitpunkt des Beginnes oder des Endes des Verbotes anzugeben;
c) eine Zusatztafel mit Pfeilen den Verlauf des Straßenabschnittes, in dem das Verbot gilt; solche Pfeile können statt auf einer Zusatztafel auch im Zeichen selbst angebracht werden, sind dort aber in weißer Farbe auszuführen. Wenn der Geltungsbereich des Verbotes auf diese Weise unmißverständlich zum Ausdruck gebracht werden kann, so genügt ein Vorschriftszeichen.
Die Anbringung weiterer Angaben auf den unter lit. a bis c angeführten Zusatztafeln sowie die Anbringung von Zusatztafeln mit anderen Angaben ist unbeschadet des § 51 Abs. 3 zulässig.
13b. “HALTEN „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN” VERBOTEN“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt mit der Zusatztafel “ANFANG” „ANFANG“ den Beginn und mit der Zusatztafel “ENDE” „ENDE“ das Ende eines Straßenabschnittes an, in dem das Halten und Parken verboten ist. Das Verbot bezieht sich auf die Straßenseite, auf der sich dieses Zeichen befindet.
Eine Zusatztafel mit der Aufschrift “AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE” „AUSGENOMMEN ZUSTELLDIENSTE“ zeigt an, daß dass das rasche Auf- oder Abladen geringer Warenmengen vom Halteverbot ausgenommen ist.
Eine Zusatztafel mit der Aufschrift “AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT” „AUSGENOMMEN LADETÄTIGKEIT“ zeigt eine Ladezone an.
Hinsichtlich weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Z 13a sinngemäß.
13c. “WECHSELSEITIGES PARKVERBOT” „WECHSELSEITIGES PARKVERBOT“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß dass auf der Straßenseite, auf der dieses Zeichen angebracht ist, das Parken an ungeraden Tagen verboten ist.
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß dass auf der Straßenseite, auf der dieses Zeichen angebracht ist, das Parken an geraden Tagen verboten ist.
Beginnt bei den beiden angeführten Zeichen die wechselseitige Beschränkung für das Parken nicht um 00 Uhr, so ist auf einer Zusatztafel der Zeitpunkt des Beginnes des wechselseitigen Parkverbotes anzugeben, das dann ab diesem Zeitpunkt für 24 Stunden gilt.
Hinsichtlich der Zusatztafeln “ANFANG” „ANFANG“ und “ENDE” „ENDE“ sowie weiterer Zusatztafeln gelten die Bestimmungen der Z 13a sinngemäß.
13d. “KURZPARKZONE” „KURZPARKZONE“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt den Beginn einer Kurzparkzone an. Wird dieses Zeichen auf der linken Straßenseite angebracht, so bezieht sich die Kurzparkzonenregelung nur auf diese Straßenseite. Im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Kurzparkzonenregelung gilt, und die zulässige Kurzparkdauer anzugeben. Falls für das Abstellen eines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten ist, so ist auf diesen Umstand durch das Wort “gebührenpflichtig” „gebührenpflichtig“, das im unteren Teil des Zeichens oder auf einer Zusatztafel anzubringen ist, hinzuweisen.
13e. “ENDE „ENDE DER KURZPARKZONE” KURZPARKZONE“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Kurzparkzone an.
14. “HUPVERBOT” „HUPVERBOT“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß dass die Betätigung der Vorrichtungen zur Abgabe von Schallzeichen verboten ist, wenn zur Abwendung einer Gefahr von einer Person ein anderes Mittel ausreicht. Die Zusatztafel mit der Angabe bestimmter Stunden zeigt die Geltungsdauer des Verbotes an. Das Ende dieses Verbotes ist durch das gleiche Zeichen mit der Zusatztafel “ENDE” „ENDE“ kenntlich zu machen.
14a. ,REITVERBOT’
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Reiten verboten ist.
14b. ,VERBOT FÜR FUSSGÄNGER’
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Dieses Zeichen zeigt an, dass das Betreten für Fußgänger verboten ist.
b) Gebotszeichen.
15. “VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG” „VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß dass Lenker von Fahrzeugen nur in der durch den Pfeil angegebenen Fahrtrichtung fahren dürfen. Der Pfeil kann der jeweiligen örtlichen Verkehrslage entsprechend, z. B. senkrecht, gebogen, geneigt oder mit mehr als einer Spitze ausgeführt sein. Ein nach unten geneigter Pfeil zeigt den zu benützenden Fahrstreifen an. Durch eine Zusatztafel oder durch weiße Aufschrift im blauen Feld unter dem Pfeil kann angezeigt werden, daß dass das Gebot nur für eine bestimmte Gruppe von Straßenbenützern gilt.
Das Zeichen ist, sofern es sich auf eine Kreuzung bezieht, in angemessenem Abstand vor der Kreuzung, sonst vor der Stelle, für die es gilt, anzubringen; bei einer einmündenden Straße darf dieses Zeichen statt vor der Kreuzung auch nur gegenüber der einmündenden Straße angebracht werden. Das Zeichen darf entsprechend dem angestrebten Gebot auch nur auf der Fahrbahn (wie etwa auf einer Schutzinsel oder vor einem Hindernis) angebracht werden.
15a. „VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT GEFÄHRLICHEN GÜTERN“
                            
Dieses Zeichen zeigt an, dass Lenker von Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, angeführten Vorschriften befördert werden und die gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen sind, nur in der durch den Pfeil angegebenen Fahrtrichtung fahren dürfen. Ist dieses Gebot auf Grund eines für einen kategorisierten Tunnel i.S. der Z 7e geltenden Fahrverbots erforderlich, so ist auf einer Zusatztafel mit den Großbuchstaben „B“, „C“, „D“ oder „E“ die diesem Tunnel zugeordnete Tunnelkategorie anzugeben; in diesem Fall gilt das Gebot nur für Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden, die in Tunneln der jeweiligen Tunnelkategorie nicht zugelassen sind.
16. “RADWEG” „RADWEG“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß Lenker von einspurigen Fahrrädern nur den Radweg benützen dürfen.
Dieses Zeichen zeigt an, dass Lenker von einspurigen Fahrrädern nur den Radweg benützen dürfen.
17. “GEHWEG” „GEHWEG“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt einen Gehweg an.
17a. “GEH- „GEH- UND RADWEG” RADWEG“
a) (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
a)
b) (Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
b)
Diese Zeichen zeigen einen Geh- und Radweg an, und zwar ein Zeichen nach a) einen für Fußgänger und Radfahrer gemeinsam zu benützenden Geh- und Radweg und ein Zeichen nach b) einen Geh- und Radweg, bei dem der Fußgänger- und Fahrradverkehr getrennt geführt werden, wobei die Symbole im Zeichen nach b) der tatsächlichen Verkehrsführung entsprechend anzuordnen sind (Fußgänger rechts, Fahrrad links oder umgekehrt).
17b. “REITWEG” „REITWEG“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt einen Reitweg an.
18. “UNTERFÜHRUNG” „UNTERFÜHRUNG“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß dass Fußgänger die Unterführung benützen müssen und die Fahrbahn nicht überqueren dürfen.
19. “VORGESCHRIEBENE MINDESTGESCHWINDIGKEIT” „VORGESCHRIEBENE MINDESTGESCHWINDIGKEIT“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß dass die Lenker von Fahrzeugen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 über die Fahrgeschwindigkeit ab dem Standort des Zeichens nicht langsamer fahren dürfen, als mit der im Zeichen angegebenen Anzahl von Kilometern pro Stunde.
20. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 518/1994)
20. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 518/1994)
21. “UMKEHRGEBOT” „UMKEHRGEBOT“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß dass die Lenker von Fahrzeugen an der betreffenden Straßenstelle umzukehren haben.
22. “SCHNEEKETTEN VORGESCHRIEBEN” „SCHNEEKETTEN VORGESCHRIEBEN“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß dass Kraftwagen, die auf der Straße fahren, an deren Beginn das Zeichen angebracht ist, auf mindestens zwei Antriebsrädern Schneeketten haben müssen.
22a. „ENDE EINES GEBOTES” GEBOTES“
Ein roter Querbalken von links unten nach rechts oben in den Zeichen nach Z 16, 17, 17a, 19 und 22 zeigt das Ende des durch das Zeichen ausgedrückten Gebotes an. Ein solches Zeichen kann auch auf der Rückseite des für die Gegenrichtung geltenden Zeichens angebracht werden.
c) Vorrangzeichen
23. “VORRANG GEBEN” „VORRANG GEBEN“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt an, daß dass gemäß § 19 Abs. 4 Vorrang zu geben ist. Es ist vor einer Kreuzung mit einer Vorrangstraße oder mit einer Straße mit starkem Verkehr anzubringen, sofern nicht das Vorschriftszeichen “Halt” „Halt“ erforderlich ist.
24. “HALT” „HALT“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen ordnet an, daß dass vor einer Kreuzung anzuhalten und gemäß § 19 Abs. 4 Vorrang zu geben ist. Fehlt eine Bodenmarkierung oder ist sie nicht sichtbar, so ist das Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, von der aus gute Übersicht besteht. Das Zeichen ist vor allem vor solchen Kreuzungen anzubringen, die besonders gefährlich sind und an denen die Lenker von Fahrzeugen die Verkehrslage in der Regel nur dann richtig beurteilen können, wenn sie anhalten. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.
25a. “VORRANGSTRASSE” „VORRANGSTRASSE“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt den Beginn und den Verlauf einer Vorrangstraße an. Wenn eine Vorrangstraße auf einer Kreuzung die Richtung ihres Verlaufes ändert, so ist der Verlauf der Vorrangstraße auf einer Zusatztafel nach § 54 Abs. 5 lit. e erkennbar zu machen.
25b. “ENDE „ENDE DER VORRANGSTRASSE” VORRANGSTRASSE“
(Anm.: Die Zeichnung ist nicht darstellbar.)
Dieses Zeichen zeigt das Ende einer Vorrangstraße an.