BGBl. I Nr. 17/2009
Änderung des Schiffahrtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schiffahrtsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2
Benützung der Gewässer durch die Schiffahrt Schifffahrt
§ 4.
(1) Die Schiffahrt Schifffahrt auf öffentlichen Gewässern ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften jedem gestattet.
(2) Über die Ausübung der Schiffahrt Schifffahrt auf Privatgewässern entscheiden die über diese Gewässer Verfügungsberechtigten.