BGBl. I Nr. 17/2009
Änderung des Schiffahrtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schiffahrtsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertAbs 1 Z 3
Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 7.
(1) Schiffsführer haben alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schiffahrt Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um folgendes zu vermeiden:
1. Gefährdungen von Menschen;
2. Beschädigungen von anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, von Ufern, Bauten oder Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;
3. Behinderungen der Schiffahrt Schifffahrt oder der Berufsfischerei;
4. Verunreinigungen der Gewässer.
(2) Dies gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.