BGBl. I Nr. 17/2009
Änderung des Schiffahrtsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Schiffahrtsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 87geändertBezeichnung, Text (neu)
Aufsicht
Die Schifffahrtsunternehmen unterliegen hinsichtlich der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten und der sich aus der Konzession ergebenden Verpflichtungen der Aufsicht der nach § 86 zuständigen Behörde; sie haben der Behörde die dafür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.