Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 20/2009

kundgemacht 25.03.2009 RIS↗Parlament↗
Abgabenverwaltungsreformgesetz – AbgVRefG
Bundesgesetz, mit dem die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Grundsteuergesetz 1955, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Finanzstrafgesetz geändert werden (Abgabenverwaltungsreformgesetz – AbgVRefG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 20/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 20493 § 0↗RIS↗
§ 155geändertAbs 1
in Kraft 01.01.1995 – 25.03.2009 · idF BGBl. Nr. 681/1994 · danach: BGBl. I Nr. 20/2009 § 155↗RIS↗
in Kraft ab 26.03.2009 · idF BGBl. I Nr. 20/2009 § 155↗RIS↗
§ 155.
(1) Die im § 122 Abs. 1 bezeichneten Betriebe können vom Zollamt von der Abgabenbehörde besonderen Überwachungsmaßnahmen unterworfen werden,
a) wenn Tatsachen vorliegen, die die verbrauchsteuerrechtliche Unzuverlässigkeit des Inhabers des Betriebes oder des verantwortlichen Betriebsleiters dartun, oder
… 3 unveränderte Absätze
b) wenn im Betrieb ein Verstoß gegen die Verbrauchsteuervorschriften begangen wurde, der strafrechtlich als Finanzvergehen (mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit) festgestellt worden ist.
(2) Die besonderen Überwachungsmaßnahmen (Abs. 1) können darin bestehen, daß der Betrieb oder ein Teil des Betriebes unter ständige Überwachung gestellt oder angeordnet wird, daß Wegbringungen verbrauchsteuerpflichtiger Gegenstände erst nach vorheriger Anmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde oder nach abgabenbehördlicher Behandlung oder nach Sicherheitsleistung für die entfallenden Abgaben erfolgen dürfen.
(3) Die Anordnung besonderer Überwachungsmaßnahmen ist aufzuheben, sobald die Umstände weggefallen sind, die für die Anordnung maßgebend waren, in den Fällen des Abs. 1 lit. b, sobald ausreichende Gewähr gegeben ist, daß Zuwiderhandlungen gegen die Verbrauchsteuervorschriften nicht mehr vorkommen.