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BGBl. I Nr. 20/2009

kundgemacht 25.03.2009 RIS↗Parlament↗
Abgabenverwaltungsreformgesetz – AbgVRefG
Bundesgesetz, mit dem die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Grundsteuergesetz 1955, das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 und das Finanzstrafgesetz geändert werden (Abgabenverwaltungsreformgesetz – AbgVRefG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 20/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundesabgabenordnung (BAO) 20493 § 0↗RIS↗
§ 65aufgehoben
in Kraft 31.07.1992 – 25.03.2009 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009 § 65↗RIS↗

Paragraph 65,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmung des Absatz 2, ist für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 das Finanzamt, in dessen Bereich die Zulassung zum Verkehr zuletzt erfolgt ist, örtlich zuständig. Bei widerrechtlicher Benützung eines Kraftfahrzeuges ist das Finanzamt örtlich zuständig, das als erstes davon Kenntnis erlangt.
  2. Absatz 2,Im grenzüberschreitenden Verkehr mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen sind die Grenzzollämter für die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1952 zuständig.