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BGBl. I Nr. 25/2009

kundgemacht 31.03.2009 RIS↗Parlament↗
Wohnrechtsnovelle 2009 – WRN 2009
Bundesgesetz, mit dem das Mietrechtsgesetz, das Richtwertgesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 2002, das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz und das Heizkostenabrechnungsgesetz geändert werden (Wohnrechtsnovelle 2009 – WRN 2009)
Kundmachung BGBl. I Nr. 25/2009× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mietrechtsgesetz (MRG) 24 § 0↗RIS↗
§ 49fneu
in Kraft ab 01.04.2009 · idF BGBl. I Nr. 25/2009 § 49f↗RIS↗

Übergangsregelung zur Wohnrechtsnovelle 2009

Paragraph 49 f,

  1. Absatz eins,Paragraph 16 b, sowie die Änderungen der Paragraphen eins, 29 und 37 durch die Wohnrechtsnovelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2009,, treten mit 1. April 2009 in Kraft; die Änderung des Paragraph 20, durch diese Novelle tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Wohnrechtsnovelle 2009 ist ab dem 1. April 2009 auch auf Mietverträge anzuwenden, die vor dem 1. April 2009 geschlossen worden sind. Hat im Fall eines vor dem 1. April 2009 geschlossenen Mietvertrags der Vermieter die von ihm entgegengenommene Kaution nicht in der in Paragraph 16 b, Absatz eins, vorgesehenen Weise veranlagt, so hat er dies bis 30. September 2009 nachzuholen.
  3. Absatz 3,Paragraph 16 b, Absatz 4 und Paragraph 37, Absatz eins, in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2009,, sind anzuwenden, wenn die Sache nach dem 31. März 2009 anhängig geworden ist. Alle vorher anhängig gewordenen Verfahren sind im streitigen Verfahren weiterzuführen.